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- Belastungen für Arbeitgeber: Bundesarbeitsgericht lehnt Weitergabe betrieblicher E-Mail-Adressen an Gewerkschaft ab
Muss der Arbeitgeber der Gewerkschaft die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zum Zweck der Mitgliederakquise überlassen und ihr zudem Intranetzugänge sowie einen Platz auf der unternehmenseigenen Homepage einräumen? Die Antwort auf diese spannende Frage konnte erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final erteilen.
Bei einem Arbeitgeber mit rund 5.400 Arbeitnehmern fand die betriebsinterne Kommunikation zu einem erheblichen Teil digital statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte namensbezogene E-Mail-Adresse. Die zuständige Gewerkschaft verlangte dann für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Zudem sei ihr ein Zugang zum Intranet zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl an Beiträgen einstellen könne. Schließlich solle der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets auch noch eine Verlinkung zu einer Website der Gewerkschaft vornehmen. Am Ende klagte die Gewerkschaft ihr - vermeintliches - Recht ein.
Das BAG wies die Klage ab. Die mit den Forderungen der Gewerkschaft einhergehenden Belastungen würden den Arbeitgeber erheblich in seiner verfassungsrechtlich garantierten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigen. Er genieße daher ein überwiegendes Schutzbedürfnis gegen eine solche Inanspruchnahme. Auch konnte die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf der Website des Arbeitgebers verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht wird.
Hinweis: Arbeitgeber müssen der Gewerkschaft grundsätzlich keine betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zur Verfügung stellen. Die Weitergabe privater E-Mail-Adressen ist ohnehin verboten.
Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 1 AZR 33/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Digitale Lohnabrechnung: Mitarbeiter ohne Onlinezugang dürfen nicht benachteiligt werden
Die Momente, in denen man nur dem glauben kann, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, sind seit Einzug der Digitalisierung spürbar geringer geworden. Die Frage, ob aber auch die Lohnabrechnung vom Arbeitgeber digital an den Arbeitnehmer übermittelt werden darf, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantwortet werden.
Ein Lebensmitteleinzelhandelskonzern hatte eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. In diesem Postfach sollten alle Personaldokumente bereitgestellt werden - auch die Entgeltabrechnungen. Die Dokumente konnten im Betrieb eingesehen und auch ausgedruckt werden. Eine Verkäuferin war aber der Auffassung, sie müsse die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten, und die Abrechnung müsse ihr zugeschickt werden. Schließlich klagte die Frau.
Das BAG sah in der papierlosen Erteilung der Gehaltsabrechnung jedoch kein Problem. Das Gesetz verlange lediglich eine Erteilung der Abrechnung in Textform, was hier gewährleistet war. Es genüge, dass der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Damit hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über einen Onlinezugang verfügen, Rechnung getragen.
Hinweis: Das Bereitstellen der digitalen Abrechnung genügt also, solange sichergestellt ist, dass Mitarbeiter ohne Onlinezugang nicht vergessen werden. Kündigungen und befristete Arbeitsverträge bedürfen jedoch weiterhin der Schriftform.
Quelle: BAG, Urt. v. 28.01.2025 - 9 AZR 48/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Diskriminierung wegen des Geschlechts: Arbeitgeber müssen sich auch Kunden gegenüber schützend vor ihre Arbeitnehmer stellen
Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.
Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Bauinteressentin zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter zugeteilt. Der Architektin entgingen dadurch 30.000 EUR Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie ja schließlich selbst eine Frau sei. Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Umverteilung habe er nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.
Das LAG gab der Arbeitnehmerin prinzipiell Recht. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person, sondern von einem männlichen Berater betreut werden, müsse sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen. Dem sei der Arbeitgeber hier nicht ausreichend nachgekommen; er hätte zeigen müssen, dass er die Haltung der Kundin nicht einfach hinnähme, und versuchen können, diese von Eignung und Qualifikation seiner Angestellten zu überzeugen und sie umzustimmen. Angesichts des zweiten Gesprächs der Interessentin mit dem Regionalleiter sei es auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass dies gefruchtet hätte. Der Regionalleiter habe die Haltung der Interessentin aber einfach hingenommen und diese auf sich überschrieben. Komme der Arbeitgeber dem Schutz seiner Arbeitnehmerin also nicht hinreichend nach, könne der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen. Das löst in der Folge einen Entschädigungsanspruch aus.
Hinweis: Als Entschädigung war nach Ansicht des LAG hier allerdings ein Betrag von 1.500 EUR vollkommen ausreichend, weil eine Wiederholungsgefahr als nicht wahrscheinlich angenommen wird.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2024 - 10 Sa 13/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Ordentliche Änderungskündigung: Unwillen gegen gesonderte Prüfung kostet einstigen Rettungssanitäter den Arbeitsplatz
Dass die Änderung eines Gesetzes durchaus einen Kündigungsgrund darstellen kann, zeigt dieser Fall, den das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte dabei eine ihm großzügig anberaumte Übergangsfrist zum Erhalt seiner Anstellung schlichtweg ignoriert.
Anfang 2014 trat das sogenannte Notfallsanitätergesetz in Kraft, das regelte, dass ein ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten dürfe - es sei denn, er lege innerhalb einer anberaumten Übergangsfrist eine gesonderte Prüfung ab. Der hier im Mittelpunkt stehende Rettungssanitäter, der seit 2010 im Angestelltenverhältnis stand, kam dieser Prüfung allerdings nicht nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2023 arbeitete der Mann als Rettungsassistent, dann sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Zudem wurde der Mitarbeiter herabgruppiert. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.
Das LAG wies die Klage schließlich ab. Der Arbeitnehmer durfte ab dem 01.01.2024 seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nicht abgelegt hatte. Diese sei aber zwingend notwendig, um die fachliche Eignung gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher dürfe der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nun nicht mehr die Aufgaben eines Rettungsassistenten übernehmen, was eine wesentliche Änderung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten darstelle. Die Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und den Rettungsdienst ordnungsgemäß zu betreiben, seien höher zu gewichten als die Interessen des Arbeitnehmers an einer unveränderten Weiterbeschäftigung.
Hinweis: Der Arbeitgeber konnte hier nur zur Kündigung greifen, sonst hätte er sich schlichtweg rechtswidrig verhalten. Deshalb war die Kündigung wirksam.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2024 - 6 SLa 101/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Schmähkritik: Abmahnung nach haltlosen Vorwürfen dem Arbeitgeber gegenüber rechtens
Ein gesundes Unternehmen lebt auch von konstruktiver Kritik aus den eigenen Reihen. Der folgende Fall zeigt jedoch einmal mehr, dass dabei immer Vorsicht geboten ist. Denn sobald das Terrain der Konstruktivität verlassen und ebenso das Maß der Verhältnismäßigkeit überschritten wird, wird es brenzlig. Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) musste sich mit der unsachlichen Kritik eines Arbeitnehmers beschäftigen.
Ein Personalrat einer Universität hatte seinem eigenen Arbeitgeber gegenüber schwere Vorwürfe geäußert. In einem Aufruf auf der Website des Arbeitgebers warf er seinem Arbeitgeber vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Zudem äußerte er, dass der Arbeitgeber dadurch den gesellschaftlichen Rechtsruck und den Aufstieg der AfD befördere. Gleichzeitig rief er zu einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD auf. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer daraufhin eine Abmahnung und führte darin aus, dass in den zitierten Passagen eine ehrverletzende Kritik liege, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis darstelle. Gegen die Abmahnung wehrte sich der Beschäftigte vor dem ArbG.
Das ArbG entschied jedoch, dass die Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen der Schmähkritik rechtmäßig sei, und wies den vermeintlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück. Der Arbeitnehmer habe seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Beschäftigungsverhältnis durch den Aufruf verletzt. Zudem fehlten zu den erhobenen Vorwürfen Anhaltspunkte in der Realität.
Hinweis: Die Abmahnung war rechtmäßig und blieb in der Personalakte. Natürlich dürfen Arbeitnehmer Kritik äußern, diese sollte jedoch stets sachlich vorgetragen werden.
Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 05.12.2024 - 58 Ca 4568/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Antragsbindung im Erbscheinsverfahren: Nachlassgerichte dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen
In Erbscheinsverfahren sind die Nachlassgerichte stets an den konkret gestellten Antrag gebunden. Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig. Dies stellte das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einem kürzlich entschiedenen Fall nochmals klar.
Die im März 2022 verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Zudem verfügten sie, dass nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners die gemeinsamen leiblichen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Eine ausdrückliche Regelung zur Ersatzerbschaft für den Fall, dass eines der Kinder vorversterben sollte, enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn zunächst einen Erbschein, der ihn zu 1/3 und die Kinder der bereits vorverstorbenen Geschwister zu gleichen Teilen als Erben ausweisen sollte. Dann änderte er seinen Antrag dahingehend, dass er nach der verstorbenen Mutter zum Alleinerben geworden sei, und begründete dies damit, dass das Testament keine ausdrückliche Ersatzerbenregelung enthalten habe. Das Nachlassgericht erteilte dennoch den gemeinschaftlichen Erbschein, der den Sohn zum Miterben zu 1/3 und die Enkel der Erblasserin zu gleichen Teilen ebenfalls zu Miterben auswies.
Die hiergegen beim OLG eingelegte Beschwerde des Sohns war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht. Das OLG begründete dies damit, dass der Sohn seinen ursprünglichen Erbscheinsantrag im Laufe des Verfahrens geändert habe. Das Nachlassgericht hatte jedoch über den ursprünglichen Antrag entschieden, weshalb die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben war.
Hinweis: Das Nachlassgericht ist an den konkret gestellten Antrag gebunden und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Gibt der Antrag die Rechtslage nicht zutreffend wieder, muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 6/25(aus: Ausgabe 04/2025)
- Gemeinschaftliches Testament: Widerruf einer Enterbung durch einseitige Verfügung?
Selbstverfasste und -geänderte Testamente stellen Gerichte und damit natürlich auch die Erben immer wieder vor Herausforderungen, was das möglichst korrekte Auslegen des eigentlichen Willens der Erblasser angeht. So musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit einem gemeinschaftlichen Testament, der darin enthaltenen Enterbung und dem späteren Widerruf des Testaments beschäftigen.
Die im Jahr 2022 verstorbene Erblasserin hatte im Jahr 2010 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich beide gegenseitig zum jeweiligen alleinigen und unbeschränkten Erben des Zuerstversterbenden eingesetzt. Als Schlusserbin wurde eine Cousine, ersatzweise deren Sohn eingesetzt. Die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden sollte dabei jedoch jederzeit widerrufen werden können. Die Kinder des vorverstorbenen Sohns, also die Enkel der Erblasser, sollten nicht erben und auch keinen Pflichtteil erhalten. In einem weiteren eigenhändigen Testament haben die Eheleute das vorherige Testament jedoch widerrufen und sich lediglich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, ohne einen Erben nach dem Längstlebenden zu bestimmen. Nach dem Tod des Ehemanns erfolgten weitere einseitige letztwillige Verfügungen der Erblasserin, verbunden mit einem Widerruf vorheriger letztwilliger Verfügungen. Nach Versterben der Erblasserin war das Nachlassgericht nun der Ansicht, dass die Enterbung der Enkelkinder durch die später erfolgten Widerrufe unwirksam geworden sei, weshalb diese zu Miterben geworden seien.
Diese Entscheidung hob das OLG jedoch auf und stellte klar, dass die Enterbung weiterhin Bestand habe. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Enkelkinder ja nicht einmal ihren Pflichtteil erhalten sollten. Zwar widerrief die Erblasserin in einem späteren Testament alle von ihr errichteten "einseitigen" Verfügungen, doch die Enterbung war Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit ihrem verstorbenen Ehemann - und somit keine einseitige Verfügung. Die Erblasserin setzte in späteren Testamenten zwar ihre Cousine als Alleinerbin ein, widerrief dies aber wieder. Da sie danach keinen neuen Erben bestimmte, trat die gesetzliche Erbfolge ein - jedoch unter Berücksichtigung der fortbestehenden Enterbung der Enkelinnen.
Hinweis: Ein Testament ist grundsätzlich frei widerrufbar. Anders ist es bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Verfügenden wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben, die einer Bindungswirkung unterliegen.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2025 - 8 W 18/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Keine Neuordnung der Erbfolge: Nachfolgende Vermächtnisse mit Verfügung zu einzelnen Nachlassgegenständen ändern Erbvertrag nicht
Erbverträge unterliegen grundsätzlich der Bindungswirkung, können aber von den Vertragsparteien zu Lebzeiten durchaus abgeändert werden. Ob und inwieweit ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute einen von ihnen zuvor abgeschlossenen Erbvertrag abgeändert hat, war auch Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Die Erblasserin war im Jahr 2019 verstorben und hinterließ zwei Söhne sowie Enkelkinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter. Ursprünglich hatten die Erblasserin und ihr bereits verstorbener Ehemann ihre Nachlassregelung in einem notariellen Erbvertrag von 1995 getroffen. Demnach sollten die drei Kinder nach dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen erben. Nach dem Tod der Tochter sollten deren Kinder als Ersatzerben an deren Stelle treten. In einem späteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2018 trafen die Eheleute explizite Verfügungen nur über bestimmte Nachlassgegenstände. So wurde darin bestimmt, dass einer der Söhne bereits ein Haus als Schenkung erhalten und ein weiteres Haus an den anderen Sohn fallen solle. Ein Geldbetrag von 2.000 EUR wurde an die Enkelin als Vermächtnis ausgesetzt. Andere Vermögenswerte wurden in diesem Testament nicht explizit geregelt. Als das Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ablehnte, der einen Sohn als Alleinerben ausweisen sollte, begründete es seine Entscheidung damit, dass das gemeinschaftliche handschriftliche Testament der Eheleute nicht als vollständige Neuregelung der Erbfolge angesehen werden könne.
Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG an. Das Testament aus dem Jahr 2018 könne nicht als abschließende Neuordnung der Erbfolge angesehen werden, da es lediglich Regelungen für bestimmte Vermögenswerte enthielt - nicht aber für das gesamte Erbe. Die testamentarische Zuweisung der Immobilien an die Söhne war als Vorausvermächtnis zu verstehen, nicht als Erbeinsetzung. Beide Söhne erhielten je ein Haus, was aus Sicht der Erblasser eine Gleichstellung bewirken sollte. Da das Testament keine Regelung für das restliche Vermögen traf, blieb es bei der ursprünglichen Regelung des Erbvertrags von 1995, wonach auch die Enkelkinder als Ersatzerben ihrer verstorbenen Mutter in die Erbfolge eintraten.
Hinweis: Die Verfügung über nur einzelne Nachlassgegenstände, die nicht das wesentliche Vermögen des Erblassers ausmachen, ist in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.02.2025 - 8 W 21/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin
Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten bereits 1971 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Die Pflichtteilsstrafklausel besagte, dass, sollte eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, dieses Kind auch nach dem Tod des Letztversterbenden ausschließlich den Pflichtteil erhalten und nicht Erbe werden solle. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Erblasserin Immobilieneigentum und zahlte ihrer Tochter im Jahr 1981 einen Betrag von 110.000 DM aus. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 1984 erklärte die Erblasserin, dass dieser Betrag als endgültige Abgeltung von Erbansprüchen der Tochter anzusehen sei. Zudem setzte sie sowohl die Tochter als auch den Sohn als Miterben ein. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte der Sohn die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen solle. Er war der Ansicht, dass die Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des Vaters wirksam geworden sei, als die Erblasserin der Tochter die 110.000 DM ausgezahlt habe.
Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als schließlich auch das OLG lehnten einen solchen Erbscheinsantrag jedoch ab. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tochter nicht aktiv den Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gefordert habe. Sie habe zwar eine erhebliche Summe von ihrer Mutter erhalten, jedoch sei dies nicht als bewusstes Verlangen eines Pflichtteilsanspruchs zu werten. Hierfür sei erforderlich, dass der Berechtigte den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und dies auch in Kenntnis der Verwirkungsklausel erfolgt. Eben dies konnte durch die Gerichte nicht festgestellt werden.
Hinweis: Allein der Umstand, dass die pflichtteilsberechtigte Person eine Zuwendung aus dem Vermögen erhalten hat, mit der ein Pflichtteilsanspruch weit überfüllt wird, löst ebenfalls für sich allein keine Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel aus.
Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.02.2025 - 10 W 11/25(aus: Ausgabe 04/2025)
- Misstrauen in Amtsführung: Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach beleidigenden Äußerungen
Ein Testamentsvollstrecker hat seine Aufgabe neutral und unparteilich zu führen. Verstößt er gegen diese Grundsätze der Amtsführung, kann dies zu einer Entlassung aus seinem Amt führen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) bestätigt hat.
Ein im Jahr 2022 verstorbener Erblasser verfügte in seinem Testament, dass vier Personen als Erben eingesetzt werden. Seinen Schwiegersohn, einen Rechtsanwalt, setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Nach Eröffnung des Testaments und nach Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker verzögerte sich zunächst die Auseinandersetzung - teilweise aufgrund der Erkrankung des Testamentsvollstreckers, teilweise wegen wechselseitiger Vorwürfe zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Miterben. Im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz mit einer Miterbin bezeichnete er diese als "niveaulose Klientin" und deren Aussagen als "niederträchtige Lügen". Das Nachlassgericht entließ den Testamentsvollstrecker auf Antrag der Miterben schließlich aus seinem Amt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim OLG blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass die Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durchaus möglich ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein begründetes Misstrauen in die Amtsführung besteht. Hierbei unterstrich das Gericht, dass ein Testamentsvollstrecker eine besondere Verantwortung trage und von ihm eine sachliche, professionelle Amtsführung erwartet werde. Diese sah das OLG hier nicht mehr als gegeben an. Gerade von einem Rechtsanwalt werde auch ein hohes Maß an Professionalität als Testamentsvollstrecker erwartet.
Hinweis: Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers ist besondere Vorsicht geboten, sobald es sich hierbei um einen Familienangehörigen handelt. Die Frage der neutralen und unparteilichen Amtsführung wird in dieser Konstellation naturgemäß häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen sein.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.02.2025 - 8 W 11/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen
Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären - und vor allem auch begründen.
Im Zuge eines Abstammungsverfahrens hatte eine Mutter eingeräumt, mit dem möglichen Vater während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Durch einen außergerichtlichen Vaterschaftstest wurde die Vaterschaft auch bereits bestätigt. Nun aber wollte das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Dem kam das Amtsgericht (AG) durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auch nach. Als der Mutter dann die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurde, legte sie Beschwerde ein.
Die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde jedoch vor dem OLG, denn das AG durfte ihr nach billigem Ermessen die hälftigen Kosten auferlegen. Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei schließlich kein echtes Streitverfahren, weswegen die Kosten nicht nur danach verteilt werden, wer das Verfahren "gewonnen bzw. verloren" hat. Es spielen noch andere Umstände eine Rolle, zum Beispiel ob eine Partei das Verfahren grob schuldhaft veranlasst hat. Dies war hier weder bei Vater noch Mutter der Fall. Der Vater muss sich zum einen nicht auf einen außergerichtlichen Vaterschaftstest verlassen, zum anderen gehören zu einer Schwangerschaft ja auch immer zwei Personen. Insofern ist es nur gerecht, dass sich die beiden auch die Kosten des Verfahrens teilen.
Hinweis: Wird ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchgeführt, können die Kosten zwischen dem ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Mitgefangen - mitgehangen, könnte man salopp sagen. Selbst, wenn der Vater nicht zu einem Privatgutachten bereit und nach Angaben der Mutter auch der einzig mögliche Erzeuger ist, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm die kompletten Kosten aufzubürden. Was das Gericht jedoch auch klargestellt hat, ist, dass eine Beteiligung des Kindes an den Kosten grundsätzlich nicht möglich ist. Denn selbst "als dritter Beteiligter" in dieser Konstellation hat das Kind nichts zur Unsicherheit über eine Vaterschaft beigetragen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2025 - 6 WF 155/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Ausländischer Unterhaltstitel: Kein vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei bereits vorliegender Gerichtsentscheidung
Über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn bereits ein Gericht über den Unterhalt entschieden hat. Liegt also zu einer Streitigkeit bereits ein Titel aus dem Ausland vor, bleibt Gerichten nichts anderes übrig, als so zu entscheiden, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getan hat.
Die Eltern zweier Kinder leben getrennt. Die Kinder leben im Haushalt des Vaters, weshalb dieser auch das Kindergeld erhält. Seit November 2023 bekam der Vater zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Vater forderte die Mutter daher schriftlich auf, Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen und Unterhalt zu zahlen. Die Mutter verweigerte jedoch die Annahme eines Aufforderungsschreibens und behauptete, das vorige Schreiben nie erhalten zu haben. Also zog der Vater vor Gericht und beantragte im März 2023 im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Kindesunterhalts für beide Kinder ab Dezember 2023 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds. Die Mutter behauptete, dass das vereinfachte Verfahren hier unzulässig sei, da es bereits eine ausländische Entscheidung gibt. Sie legte diese auch in Kopie vor. Zudem habe sie noch zwei Kinder, weswegen der Unterhalt sie in ihrer Existenz gefährden würde.
Vor dem OLG wurde der Antrag des Vaters zurückgewiesen. Da § 249 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst, musste der Antrag des Vaters abgelehnt werden. Ob die ausländischen Titel zur Zwangsvollstreckung geeignet sind, spielt dabei keine Rolle. Es soll verhindert werden, dass unterhaltsrechtlich maßgebliche Verhältnisse doppelt geprüft werden. Genau das wäre hier aber der Fall gewesen.
Hinweis: Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist also immer genau zu prüfen, ob schon ein Titel vorliegt oder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.02.2025 - 6 UF 11/25(aus: Ausgabe 04/2025)
- Erwachsenenadoption: Finanzielle Vorteile allein erfüllen nicht Voraussetzung einer Eltern-Kind-Beziehung
Eine Adoption bereits erwachsener Personen ist dann möglich, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung anzunehmen ist. Leibliche Eltern und Kinder sind bereit, sich lebenslänglich gegenseitig Beistand zu leisten. Bei einer Erwachsenenadoption muss dieses soziale Gefüge auch feststellbar sein. Rein finanzielle Vorteile reichen hierzu nicht aus, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) kürzlich bekräftigt hat.
Ein Onkel wollte seinen Neffen adoptieren, den Sohn seines Zwillingsbruders. Der Mann hatte selbst keine eigenen Kinder. Der Neffe hatte noch zwei ältere Geschwister. Onkel und Neffe hatten schon immer ein sehr gutes Verhältnis zueinander, das sich noch mehr verfestigte, als sich die Eltern des Neffen trennten. Der Onkel finanzierte das Studium des Neffen und kaufte ihm eine Wohnung. Davon profitierte der Neffe derart, dass er eigenen Angaben zufolge bereits Millionär sei und im siebenstelligen Bereich verdiene. Seine Eltern hätten hingegen nicht studiert, sein Vater verdiene lediglich 2.000 EUR netto - dennoch habe er ein sehr gutes Verhältnis zu den leiblichen Eltern.
Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag auf Adoption ab. Unbestritten war dabei ein herzliches und gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten. Allerdings hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Adoption nur ein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter gehen vielmehr von steuerrechtlichen Gründen aus. Onkel und Neffe legten gegen die Entscheidung des AG noch Beschwerde ein. Doch auch das OLG hatte den Argumenten der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen.
Hinweis: Bei Erwachsenenadoptionen muss dargelegt werden können, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht - ein enges soziales Band, das mehr ist als eine tiefe Freundschaft oder Verbundenheit. Wie Eltern und Kinder muss man sich gegenseitig stützen wollen, ohne "Wenn und Aber". Hier hatte sich der Neffe gern von seinem Onkel finanziell unter die Arme greifen lassen. Vor Gericht hätte man aber eine darüber hinausgehende Bindung darlegen müssen.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 - 14 UF 6/25(aus: Ausgabe 04/2025)
- Geschuldeter Kindesunterhalt: Auch Taschengeldanspruch neuem Ehegatten gegenüber muss eingesetzt werden
Eltern sind ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch bei Wiederheirat und weiteren Nachkommen. Allen Minderjährigen muss gleichrangig Unterhalt gewährt werden - auch, wenn ein Elternteil aktuell kein Einkommen hat. Dass das, was hier zu unterhaltspflichtigen Vätern bereits oft behandelt wurde, auch auf Mütter anzuwenden ist, beweist der folgende Beschluss des Amtsgerichts Landau (AG), auch wenn das Wort "Taschengeld" in diesem Zusammenhang ungewöhnlich erscheint.
Die Eltern eines noch schulpflichtigen Mädchens ließen sich scheiden. Die Schülerin lebte nun bei ihrem Vater, der auch das Kindergeld erhielt, und hatte kein eigenes Einkommen. Die Mutter heiratete wieder und bekam in dieser Ehe ein weiteres Kind. Sie arbeitet nicht, ihr Ehemann ist selbständig und derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als die Tochter von der Mutter ab März 2025 Kindesunterhalt von monatlich 521,50 EUR begehrte und daneben auch rückwirkend Unterhalt von 8.672 EUR zzgl. Zinsen verlangte, weigerte sich die Mutter. Sie könne wegen der Betreuung des zweiten Kindes nicht arbeiten. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, zumal seine Einkommenslage derzeit sehr schlecht sei. Ihre Tochter aus erster Ehe müsse diese Rollenwahl hinnehmen.
Mit dieser Argumentation drang sie vor dem AG aber nicht durch. Die Mutter ist allen minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, also auch solchen aus erster Ehe. Kann sie diesen Unterhalt nicht decken, muss sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ebenso ihren Taschengeldanspruch gegen den aktuellen Ehemann zur Befriedigung des Unterhaltsanspruchs einsetzen. Denn was auf den ersten Blick komisch wirken mag, ist auf den zweiten Blick durchaus nachvollziehbar: Der haushaltsführende Ehegatte hat Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds gegenüber dem arbeitenden Ehegatten, sofern das Familieneinkommen nicht bereits durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird.
Hinweis: "Einmal Mutter, immer Mutter": Ein Kind aus einer weiteren Ehe entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe. Hier hatte es sich die Mutter schlichtweg zu einfach gemacht.
Quelle: AG Landau, Beschl. v. 13.02.2025 - 003 F 331/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Kindeswohl im Mittelpunkt: Maßnahme des Kindesschutzes darf nicht zur Bestrafung der Eltern herhalten
Um Kinder zu schützen, kann es notwendig werden, diese ganz oder teilweise aus der Obhut ihrer Eltern zu nehmen. Entscheidungsgrundlage muss dabei immer das Kindeswohl sein. Zur Bestrafung der Eltern darf eine so einschneidende Maßnahme nicht erfolgen, wie dieser Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) beweist.
Die Eltern dreier Kinder im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren leben seit 2022 getrennt, sind aber noch verheiratet und üben das Sorgerecht für die bei der Frau lebenden Kinder gemeinsam aus. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu massivem Streit, und der Vater beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht. Seiner Ansicht nach manipuliere die Mutter die Kinder und verhindere einen regelmäßigen Umgang. Im darauf erfolgten Verfahren wurde diskutiert, die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben. Die Mutter lehnte dies jedoch kategorisch ab, sie wollte so eine Einrichtung nicht einmal kennenlernen. Daraufhin entzog das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder kamen in eine sogenannte Wochengruppe und sahen die Eltern nur noch im Wechsel an den Wochenenden.
Die Eltern legten gemeinsam Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und gewannen vor dem OLG. Das übertrug die elterliche Sorge wieder auf die Eltern, die Kinder kehrten zur Mutter zurück. Die Unterbringung in der Wochengruppe war unverhältnismäßig, da die Gesamtsituation der Kinder auch durch andere Mittel hätte verbessert werden können. Durch den Umzug in die Wochengruppe seien die Kinder völlig entwurzelt und sozial isoliert worden.
Hinweis: Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Niemals darf versucht werden, über Unterbringungsmaßnahmen die Eltern zu bestrafen. Konflikte zwischen den Eltern müssen anderweitig gelöst werden, beispielsweise über eine Familientherapie. Gut war es hier, dass sich die Eltern gemeinsam gegen die Entscheidung des Gerichts gewehrt hatten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.01.2025 - 1 UF 186/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Heiz- und Lüftungsverhalten: Vermieter haften nicht für Schimmelbeseitigung, wenn die Entstehung nicht ihnen anzulasten ist
Es mag zwar ein alter Hut sein, Schimmel auf Mieterseite abzuwälzen, dennoch hat diese Methode dann Erfolg, wenn der Mieter seine Pflichten zur Vermeidung in der Tat nicht erfüllt. Das Landgericht Landshut (LG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse Mieter zum Heiz- und Lüftungsverhalten überhaupt haben müssen.
In einer Mietwohnung waren im Jahr 2001 neue Fenster eingebaut worden. Etwa zehn Jahre später kam es zu einer Schimmelbildung. Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zu reduzieren sei und dies durch "vermehrtes, richtiges Lüften" erreicht werden könne. Dennoch trat rund weitere zehn Jahre später erneut Schimmel auf. Die Miete wurde daraufhin nur unter Vorbehalt bezahlt. Schließlich legte die Mieterseite eine Klage auf Beseitigung des Schimmels ein.
Doch laut LG hatten die Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung des Schimmels, weil kein Mangel der Mietsache vorlag, den die Vermieterseite zu vertreten hatte. Die Mieter hatten schlichtweg falsch gelüftet. Das entsprechende richtige Lüftungsverhalten mussten sie mittlerweile kennen. Danach ist es grundsätzlich üblich, zweimal täglich für rund zehn Minuten zu lüften und besondere Feuchtigkeit gesondert abzuführen. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Lüften mit dem Öffnen sämtlicher in der Wohnung vorhandener und teilweise gegenüberliegender Fenster in kürzester Zeit erheblich mehr frische Luft in die Wohnung bringt als das Stoßlüften eines einzelnen Raums.
Hinweis: Vermieter sollten jeden neuen Mieter schriftlich über das richtige Heiz- und Lüftungsverhalten informieren. So kann es später nicht zu Streit und vor allem nicht zu vermeidbaren Schäden kommen.
Quelle: LG Landshut, Urt. v. 08.01.2025 - 15 S 339/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Kündigung vor Vertragsunterzeichnung: Maklerin büßt durch treuwidriges Verhalten Provision ein
Wer Verträge kündigen will, sollte wissen, was er tut. Denn wie das folgende Beispiel anhand eines Maklervertrags zeigt, schneidet man sich ansonsten schnell ins eigene Fleisch - vor allem, wenn man sich augenscheinlich im Recht sieht. Diesen interessanten Fall über die erfolglos eingeklagte Provision hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu entscheiden.
Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin vermittelte an eine Kundin ein Objekt für 145.000 EUR. Zuvor war ordnungsgemäß ein Maklervertrag mit einer Provisionsvereinbarung von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf abgeschlossen worden. Noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es dann aber zu Unstimmigkeiten, insbesondere über Nachweise zur Finanzierung des Kaufs. Diese eskalierten in einem Telefonat der Maklerin mit dem Lebensgefährten der Kundin, das die Maklerin als Drohung auffasste. Der Lebensgefährte äußert sich dahingehend, dass keine Provision mehr bezahlt werden würde. Wegen dieser Drohung entschied sich die Maklerin, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen und den Maklervertrag noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags zu kündigen. Trotzdem forderte sie von der Frau den Maklerlohn. Schließlich habe sie mit der Vermittlung des Kaufvertrags die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht. Sie klagte ihr Geld ein, allerdings vergeblich.
Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeglicher weiterer Unterstützung beim Immobilienkauf sei in Augen des LG treuwidrig gewesen, da die Begründung zur Kündigung des Maklervertrags nicht etwa das Verhalten der Kundin, sondern ausschließlich das Verhalten von deren Lebensgefährten betraf. Dieser war jedoch nicht Vertragspartner der Maklerin. Infolgedessen hat die Maklerin auch keinen Anspruch auf ihren Lohn, obwohl es dennoch zum Verkauf der von ihr vermittelten Immobilie kam.
Hinweis: Vor der Kündigung eines Vertrags sollten stets die Folgen bedacht werden. Im Zweifel hilft ein Rechtsanwalt, die Rechtslage besser einschätzen zu können.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 07.11.2024 - 1 O 68/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Mieter tragen Verfahrenskosten: Wer es trotz berechtigten Räumungsanspruchs des Vermieters auf einen Prozess anlegt, der zahlt
Räumungsprozesse sind eine teure Angelegenheit. Klar ist zwar, dass dieser Grund niemanden abschrecken sollte, sein gutes Recht einzufordern. Dennoch bleibt Obacht angesagt, wenn man sich lediglich im Recht fühlt! Wer auf juristischen Rat im Voraus verzichtet, muss sich dann auch einem eventuell kostspielig endenden Urteil fügen, wie es im Folgenden das Oberlandesgericht Dresden (OLG) ausspricht.
Nach Kündigung dreier Gewerbemieter und einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung der beteiligten Parteien erhob deren Vermieterin schließlich eine Räumungsklage. Etwa einen Monat später kam es zur Übergabe einiger Schlüssel, und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) erklärten die Mieter schließlich, keine weiteren Schlüssel zu den Räumen und auch keinen Besitzwillen mehr zu haben. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Nun standen aber noch die Kosten des Rechtsstreits im Raum. Und diese sollten nach der erstinstanzlichen Entscheidung die Mieter übernehmen. Diese wehrten sich dagegen mit einer Beschwerde.
Das OLG sah die Angelegenheit jedoch genauso wie die vorinstanzlichen Kollegen des LG. Ein Mieter muss vollständig und unzweideutig seinen Besitz am Mietobjekt aufgeben. Eben das war aber erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG geschehen. Und da die Räumungsklage im Übrigen Erfolg gehabt hätte, mussten die Mieter auch die Kosten des Verfahrens zahlen.
Hinweis: Eine vernünftige Einigung zum Auszug ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu empfehlen. Natürlich ist das nicht immer umzusetzen. Es könnte jedoch teure Kosten für beide Seiten ersparen.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 11.10.2024 - 5 W 647/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Neuer Verteilungsschlüssel: BGH hält Änderung der Kostenverteilung durch Wohnungseigentümerversammlung für rechtens
Oft genug reicht es nach Beschlüssen einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG), wenn ein Miteigentümer vor Gericht zieht, um die abgemachte Sache rückgängig zu machen. Denn: Das Recht ist auch hier eine haarige Angelegenheit, bei der sich rechtliche Fehler rächen. Im Folgenden hatte einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort, ob eine vereinbarte Kostenverteilung geändert werden könne oder beim Alten bleiben müsse.
Es ging um eine größere WEG mit 30 Wohnungseigentumseinheiten und 25 Stellplätzen. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 stand, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteil getragen werden. Für die Heizungskosten sah die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Im Jahr 2021 wurde dann jedoch beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten künftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Gegen diese Beschlüsse wandten sich einige Eigentümer vor den Gerichten.
Der BGH war letztendlich der Auffassung, dass die angefochtenen Beschlüsse durchaus rechtmäßig ergangen waren. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen.
Hinweis: Immerhin ist das Ganze aus Sicht der meisten Miteigentümer gut ausgegangen. Oft genug jedoch scheitern WEG-Beschlüsse vor Gericht. Bei Änderungen der Kostenverteilung in der WEG ist daher ein vorheriger Gang zum Rechtsanwalt stets sinnvoll. Der kann prüfen, ob und wie solche Änderungen rechtssicher vorgenommen werden können.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.02.2025 - V ZR 128/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs: BGH erklärt Kündigung von DDR-Altmietvertrag grundsätzlich für zulässig
Wer eine Wohnung hat, gibt sie meist nur ungern auf. Eben deshalb laufen Mietverträge oft auch über viele Jahrzehnte. Das birgt besonders hierzulande eine besondere Herausforderung, und der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit der Kündigung eines DDR-Altmietvertrags beschäftigen.
Ein Ehepaar war aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreiraumwohnung im früheren Ost-Berlin, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Im Mietvertrag war in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin geltende Vorschrift § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet. Nun gab es jedoch einen neuen Eigentümer der Wohnung - und der kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erhob eine Räumungsklage.
Trotz des Ausschlusses des Kündigungsrechts des Vermieters nach dem ehemaligen DDR-Recht war nach Auffassung des BGH eine Kündigung grundsätzlich möglich. Es gilt nämlich das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob in diesem Fall aber auch tatsächlich ein Eigenbedarfsgrund vorliege, müsse nun erst einmal die Vorinstanz prüfen.
Hinweis: Falls ein Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses aussprechen möchte, ist der Gang zum Rechtsanwalt nicht der schlechteste Tipp. Das kann viel Zeit und Geld sparen. Auf der Mieterseite ist nach einer erhaltenen Kündigung dieser Gang fast immer erforderlich. Der Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgte oder nicht - besonders, was den behaupteten Eigenbedarf betrifft.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2024 - VIII ZR 15/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- 146 km/h statt 60 km/h: Argumentation zu angeblich verwirrenden Klappschildern wird zum Eigentor
Sich blöd zu stellen, sobald man eines Fehlers überführt wird, ist nur selten ein guter juristischer Ratschlag. So musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall klarstellen, dass die Argumentation, mit der sich der betreffende Autofahrer gegen Geldbuße und Fahrverbot zu wehren versuchte, eher zu negativen Rückschlüssen bezüglich seiner geistigen Fahrtauglichkeit führen kann.
Der Autofahrer befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer Lkw-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkws und Busse angeordnet worden - und zwar über sogenannte Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden. Der Mann wurde schließlich vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900 EUR verurteilt. Ein dreimonatiges Fahrverbot gab es obendrein. Beides wollte der Autofahrer nicht auf sich sitzen lassen - und legte Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Ohne Erfolg berief sich der Betroffene auf eine "völlig verwirrende Beschilderung". Es war für das OLG schlichtweg nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die - mit Lichtbildern dokumentierte - Beschilderung konkret verwirrend gewesen sein sollte. Eine Antwort gab es auf das richterliche Stirnrunzeln auch nicht, da hierzu auch nichts Konkretes vom Betroffenen vorgetragen worden sei. Dass er bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht verstehe, begründe keinen Verbotsirrtum, wie sein Verteidiger vortrug, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden kognitiv in der Lage sei, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zudem derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, ohnehin zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder nicht verstehen will und genau das Gegenteil tut, indem er 146 km/h statt 60 km/h fahre, handelt vorsätzlich. Er entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, die Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren. Damit stellt er sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung und gefährdet bewusst und gewollt andere allein um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.
Hinweis: Nach § 1 Abs. 1 StVO ist derjenige, der "etwas nicht versteht" und sich damit in einer "unsicheren und ungewissen" Verkehrssituation befindet, zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2025 - 2 Orbs 4/25(aus: Ausgabe 04/2025)
- 15 Monate Fahrtenbuchauflage: Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts schützt nicht vor Konsequenzen
Sich in Sachen Anhörungsbogen stumm zu stellen, wenn mit dem eigenen Fahrzeug ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, ist gutes Recht. Daraus aber auch abzuleiten, dass einem selbst keinerlei Konsequenzen drohen, sobald man sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das dazu führt, dass der Täter nicht gefunden werden kann, ist ein Irrtum. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen (VG) bestätigt.
Ein Fahrzeughalter wurde angeschrieben, nachdem innerorts ein Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug um 46 km/h festgestellt wurde. Zunächst wurde ihm ein Anhörungsbogen zugesandt, den er nicht beantwortete. Dann wurden weitere Ermittlungsversuche vorgenommen (Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst), die ebenfalls nicht zum Erfolg führten. Letztlich wurde das Verfahren eingestellt, dem Fahrer eine Fahrtenbuchauflage erteilt und der sofortige Vollzug angeordnet. Dagegen legte der Mann Rechtsmittel ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese sei zu gewähren, weil die Anordnung rechtswidrig sei - es habe schließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden.
Das VG wies jedoch den Antrag ab. Es sei behördlich alles Zumutbare unternommen worden, den Fahrer zu ermitteln. Obwohl der Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt habe, sei kein Anspruch darauf gegeben, dass auf die Fahrtenbuchauflage zu verzichten sei. Das mit der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat kein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage zu verweigern (oder auch nur einfach zu unterlassen) und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
Hinweis: Zu angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört, dass der Fahrzeughalter umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - über den begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Diese Benachrichtigung begründet eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den ihm bekannten oder per Lichtbild zu identifizierenden Fahrer benennt, oder - wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist - zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Quelle: VG Aachen, Beschl. v. 29.11.2024 - 10 L 947/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Ersatz einer Felge: Halter muss uneinheitlichen Felgensatz an acht Jahre altem Audi A4 akzeptieren
Die Felgenbeschaffenheit ist für so manchen Autoliebhaber sehr wichtig. Für Versicherungen zählt hingegen lediglich die Funktionsfähigkeit der Felgen - besonders, wenn sie diese zu ersetzen haben. Beide Sichtweisen so miteinander abzuwägen, dass es dem geltenden Recht entspricht, war die Aufgabe des Amtsgerichts Brandenburg (AG).
Ein Autofahrer wurde unverschuldet zum Unfallgeschädigten und hatte unter anderem an seinem Fahrzeug die Beschädigung einer Alufelge zu beklagen. Die Haftung der Versicherung war unstreitig, sie weigerte sich aber, einen kompletten Felgensatz zu bezahlen, da schließlich nur eine Felge beschädigt worden war. Daher reiche der Ersatz nur einer Felge oder gar die Aufarbeitung der beschädigten Felge. Der Geschädigte wies darauf hin, dass diese Felgen nicht mehr produziert würden und daher ein kompletter Satz neuer Felgen zu bezahlen sei. Eine reparierte Felge dürfe nicht montiert werden.
Das AG wies die Klage ab. Richtig sei zwar, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums (Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 10.10.2008 und Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr aus dem Jahr 2010) reparierte Leichtmetall-/Aluminiumfelgen nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden dürfen. Eine Reparatur sei daher auch bei der vorliegenden Beschädigung nicht möglich. Bei einem acht Jahre alten Audi A6 sei der Austausch nur der beschädigten Felge durch eine neue, ähnliche Felge jedoch völlig ausreichend. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch unterschiedliche Felgen wurde weder im Schadensgutachten festgestellt noch vom Kläger nachgewiesen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass dies bei Ausstellungsfahrzeugen, Oldtimern oder Luxusfahrzeugen durchaus anders bewertet werden kann.
Hinweis: Erlaubt ist es nur, Leichtmetallräder "aufzubereiten". Lediglich rein optische Defekte - wie ganz kleine Kratzer, Schrammen oder Korrosion - dürfen somit ausgebessert werden, so dass die von der Beklagtenseite angeführte eventuelle Reparatur dieser einen Leichtmetall-/Alufelge hier nicht hätte erfolgen dürfen.
Quelle: AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 14.11.2024 - 31 C 238/21(aus: Ausgabe 04/2025)
- Hinzunehmendes Maß: Kein Anspruch auf Temporeduzierung auf der Autobahn
Die Kläger in diesem Fall waren Eigentümer eines Grundstücks mit - freundlich ausgedrückt - hervorragender Verkehrsanbindung. So musste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) kürzlich mit dem Anspruch des betreffenden Ehepaars auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der nahegelegenen Autobahn in Höhe ihres Stadtteils auf 80 km/h auseinandersetzen.
Die Kläger wohnen etwa 350 Meter von einer Autobahn entfernt. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Höhe ihres Grundstücks in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes den Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, verfolgten die Kläger ihr Begehren im gerichtlichen Verfahren weiter. Sie verwiesen auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde.
Das VG hat die gegen die Autobahn GmbH des Bundes gerichtete Klage abgewiesen. Zwar sei es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte habe im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei habe sie berücksichtigt, dass das von Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db(A) vergleichsweise gering. Schließlich sei die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Das Grundstück liegt auch in der Nähe der Landstraße L 261, bei der die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des klägerischen Grundstücks aufgehoben wird, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führe. Soweit die Kläger vor allem auf Lärm abstellten, der von Motorrädern ausgeht, spreche vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn.
Hinweis: Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten - oder den Verkehr umleiten. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.
Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - 18 K 5499/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Loch im Grünstreifen: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei für den Verkehr nicht geöffneten Bereichen
Ein Grünstreifen erfüllt gleich mehrere Funktionen: ob zur Trennung von Fahrbahnen und -richtungen oder auch einfach als optische Auflockerung durch ein wenig Grün in der Welt von Asphalt und Beton. Zudem muss er oft für Abkürzungen als Verkehrsweg von Fußgängern herhalten. Ob er dafür jedoch von der zuständigen Behörde auch verkehrssicher gehalten werden muss, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klären.
Neben einer Fahrbahn befand sich ein Grünstreifen. Die dort gepflanzten Bäume waren mit Holzpfählen umbaut, um das Parken bzw. Anfahren durch Pkws zu verhindern. Nachdem einer dieser Pfähle herausgezogen und entfernt worden war, klaffte an dieser Stelle des Grünstreifens logischerweise ein Loch. Und eben dieses Loch wurde weder verfüllt, noch wurde eine Markierung angebracht. Als nun eine Fußgängerin diesen Grünstreifen betrat, um von dort aus die Straße zu überqueren, übersah sie das Loch, trat hinein und verletzte sich erheblich. Sie wandte sich an die Gemeinde, da sie der Ansicht war, diese habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn ein schwer erkennbares Loch müsse verfüllt oder kenntlich gemacht werden. Die hinter der Gemeinde stehende Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Da der Teil des Grünstreifens kein Fußgängerbereich gewesen sei, habe es keine entsprechende Pflicht gegeben.
Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab, und auch das OLG teilte als Folgeinstanz diese Rechtsansicht. Eine Gemeinde habe selbstverständlich die Pflicht, die Straßen in einem Zustand zu erhalten, der den Verkehrsbedürfnissen entspricht. Dabei sei der Begriff "Straße" auch nicht allein auf die Fahrbahn beschränkt, sondern umfasse auch die Bestandteile einer Straße - so auch den Grünstreifen. Dieser zeigte hier aber keine die Verkehrssicherheit auf der Gemeindestraße selbst beeinträchtigende Gestaltung. Ebenso wenig begründete er für sich eine Gefahr für den Verkehr - für den Fußverkehr geöffnet war er nämlich nicht. Die Sicherheitsanforderungen an einen Gehweg hätten daher auf dem Grünstreifen nicht erfüllt werden müssen. Die Nutzung des Grünstreifens durch die Fußgängerin musste daher mit "eigenüblicher" Sorgfalt vonstattengehen. Da die Geschädigte einen Bereich nutzte, der nicht dem Fußgängerverkehr diente, konnte sie sich also auch nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung berufen.
Hinweis: Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar ein Hinweis auf diesen Umstand ist nicht erforderlich.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 06.12.2024 - 2 U 60/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Abgebrochene USA-Reise: Rückerstattung nach unverschuldetem Unfall mit dem Wohnmobil
Wenn nach einem unverschuldeten Unfall das Reisemobil immobil geworden ist, ist es entscheidend, wie schnell Ersatz herangeschafft werden kann. Der hier behandelte USA-Trip mit Camper blieb jedoch ohne Wohnmobil. Ob ein derartiger Reinfall der Reiseveranstalterin anzulasten ist - schließlich beinhaltete der Reisevertrag unter anderem auch die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils -, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.
Ein Mann hatte eine Pauschalreise in den USA für einen Monat - bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils - gebucht. Nach rund zwei Wochen hatte das Wohnmobil durch ein Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten, so dass die Reise nicht fortgesetzt werden konnte. Der Mann und sein Begleiter brachen die Reise dann auch ab, nachdem sie kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten. Folglich verlangten sie nun Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt etwa 6.700 EUR.
Ganz so großzügig fiel das Urteil des OLG zwar nicht aus - doch immerhin 3.500 EUR sprach das Gericht den Reisenden zu. Der Umstand, dass das Reisemobil nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnte, stellte in der Tat einen Reisemangel dar, der nicht rechtzeitig behoben wurde. Ebenso erhielten die Kläger auch die Hotel- und Mietwagenkosten ersetzt, da sie letztendlich irgendwo übernachten mussten, nachdem ihr fahrbares Obdach nicht mehr zur Verfügung stand und sie von der Polizei an einer Mietwagenstation abgesetzt worden waren. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat das Gericht hingegen nicht erkannt, da die Reiseveranstalterin dieser trotz geringfügiger Überschreitung der hierbei geltenden 24-Stunden-Grenze nachgekommen sei und eine zumutbare Alternative angeboten hatte.
Hinweis: Bei Reisemängeln ist es häufig entscheidend, dass der Mangel noch vor Ort dem Reiseveranstalter angezeigt und um Abhilfe gebeten wird. Andernfalls sind Ansprüche der Reisenden in der Regel nicht durchsetzbar.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.12.2024 - 16 U 82/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Allgemeines Lebensrisiko: Reitverein haftet nicht für die Folgen von eingetretenem Nagel im Pferdehuf
Immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, die ehrlicherweise auch von Klägerseite nicht zu verhindern gewesen wären. Ein gutes Beispiel: Ein Pferd tritt in einen Nagel. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste sich daraufhin damit beschäftigen, ob die Pferdehalterin nach einem derartigen Fehltritt ihres Huftiers einen Schadensersatzanspruch hat - oder eben nicht.
Die Eigentümerin des betreffenden Pferds hatte für eben dieses auf dem Gelände eines Reit- und Fahrvereins einen Einstellvertrag abgeschlossen und es dort untergebracht. Der Verein war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten sowie Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. Nun aber trat das Pferd dennoch in einen Hufnagel und verletzte sich dabei erheblich. Die Eigentümerin verlangte daraufhin vom Verein die Erstattung der Heilbehandlungskosten und klagte.
Die Klage wurde vom OLG allerdings abgewiesen. Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat - und eben genau das war hier der Fall.
Hinweis: Ein gutes und beruhigendes Urteil für Vereine. Gleichwohl darf nicht vergessen werden, dass dieses Urteil nur deshalb zugunsten des Vereins ausging, da dieser offensichtlich regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hatte.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.12.2024 - 26 U 24/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Probe-BahnCard: Kündigungsfrist rechtmäßig - Schriftform als Bedingung hingegen nicht
"Mit der Probe-BahnCard 3 Monate fahren und sparen!" - ein tatsächlich verlockendes Angebot der Deutschen Bahn, das bereits ab 19,90 EUR zu haben ist. Die sechswöchige Kündigungsfrist dieser BahnCard-Variante fand ein Verbraucherschutzverein hingegen nicht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) war gefragt.
Ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG bot in der Vergangenheit über seine Website den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe-BahnCard an. Dort wies es bis zum Anfang 2023 darauf hin, dass die Probe-BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Danach müsse man schriftlich kündigen. Dagegen zog eine Verbraucherschutzorganisation vor das Gericht.
Das OLG sah die Angelegenheit differenzierter. Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war zwar durchaus rechtmäßig - unzulässig hingegen sei es aber, die Kündigung an die Schriftform (mit qualifizierter Unterschrift) zu binden. Nach dem Gesetz reicht dafür nämlich die Textform aus - also die abgespeckte Variante, die auch auf elektronischem Schriftweg ohne qualifizierte Unterschrift erfolgen kann.
Hinweis: Beim Abschluss von Vertragsabschlüssen sollte stets ein Blick auf die Kündigungsregelungen geworfen werden. Nur dann können sich Verbraucher sicher sein, mit welcher Frist sie einen Vertrag zu kündigen haben.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.12.2024 - 6 U 206/23(aus: Ausgabe 04/2025)
- Verschuldenshaftung oder nicht? Ein 13-Jähriger taumelt nach Jux auf Drehscheibe gegen Fensterscheibe
Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.
Ein 13-Jähriger hatte sich auf dem Schulweg auf den Klassiker unter den Spielgeräten gestellt, und sein Freund drehte dieses Drehkarussell - anfänglich langsam und dann immer schneller, logisch. Als der Kumpel die Drehung schließlich stoppte, taumelte der Heranwachsende rücklinks gegen ein knapp drei Meter entferntes Fenster eines Ladengeschäfts. Das tat, was Glas unter Belastung gern mal tut - die Fensterscheibe zerbrach. Der Ladenbesitzer verlangte nun Schadensersatz von dem 13-Jährigen und klagte. Sturzgefahr und Glasbruch seien für den augenscheinlich nicht mehr so jungen Jungen schließlich zu erahnen gewesen. Ferner sei dieser sowieso zu alt für ein derartiges Karussell gewesen und habe sich zudem auch noch viel zu schnell drehen lassen.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei sich der Jugendliche nach Ansicht der Richter der Stolpergefahr bewusst gewesen, zudem zeigte er sich hinreichend einsichtsfähig. Allein dies waren bereits zwei Gründe, die ihn auch als Minderjähriger hätten grundsätzlich haften lassen. Aber: Ein Verschulden konnte das LG hier schlichtweg nicht erkennen. Der Junge hatte das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt und die Fensterscheibe weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt.
Hinweis: Der Ladenbesitzer musste seinen Glasschaden demnach selber regulieren. Die Richter hatten sein Problem durchaus anerkannt, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Prinzip der Verschuldenshaftung gilt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, ohne das nicht wenigstens fahrlässig getan zu haben, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 29.11.2024 - 9 O 27/24(aus: Ausgabe 04/2025)
- Vier Verbrauchsstellen, zwei Zähler: Ernsthaft anzuzweifelnde Stromabrechnung muss nicht beglichen werden
Das folgende Vertragsverhältnis dauerte zwar nur kurz, da sich das Mietobjekt in einem Gewerbegebiet befand und daher wieder aufgekündigt werden musste - für einen Streit mit dem Stromanbieter reichten die vier Monate jedoch aus. Das Landgericht Lübeck (LG) musste in dieser Sache prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Stromrechnung bei offensichtlichen Fehlern nicht beglichen werden müsse.
Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter für den Zeitraum Juli bis Oktober eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Als der Mietvertrag nach kurzer Zeit beendet wurde und der Mann vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 EUR bekam, zahlte er diese nicht, woraufhin der Stromanbieter seine Klage einreichte. Der Stromanbieter berief sich wie üblich auf jene Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten worden waren. Der ehemalige Mieter wendete jedoch ein, dass es in dem Gebäude vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler gebe. Der berechnete Strom sei nicht in der von ihm angemieteten Wohnung verbraucht worden.
Das LG wies die Klage des Anbieters entsprechend ab, denn die Stromrechnung musste in der Tat nicht bezahlt werden. Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen nämlich durchaus verweigern, sobald die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers besteht.
Hinweis: Solche Fälle sind für Verbraucher - und sicherlich auch für die Versorger - stets ärgerlich. Wichtig ist und bleibt daher, bei Ein- und Auszug die Zählerstände beweissicher durch ein Foto festzuhalten.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 17.10.2024 - 5 O 125/23(aus: Ausgabe 04/2025)