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- Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten gelten meist als ein Verhinderungsfall
Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.
Ein Monteur arbeitete vom 01.03. bis zum 30.04.2022 bei einem Unternehmen. Am 02.03. verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am Knie und konnte bis zum 18.04. nicht arbeiten. Am 14.04. informierte er das Unternehmen telefonisch über seine weiterhin bestehenden Beschwerden und kündigte einen Arzttermin für den 19.04. an. Am 15.04. reichte er zudem seine Eigenkündigung zum 30.04. ein. Am 19.04. stellte ein Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis Monatsende. Das Unternehmen zahlte für den Zeitraum vom 19. bis 30.04. kein Gehalt. Der Monteur forderte 1.300 EUR, weil er die zweite Erkrankung als eigenständig betrachtete und angab, die Knieverletzung sei am 19.04. bereits geheilt, während die Rückenschmerzen durch einen privaten Vorfall verursacht worden seien.
Das Arbeitsgericht wies die Forderung komplett zurück, und das LAG bestätigte dessen Entscheidung. Das Gericht erklärte, dass die Krankheitszeiten als ein einziger Verhinderungsfall zu sehen seien. Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf sechs Wochen pro Verhinderungsfall begrenzt. Ein neuer Anspruch entstehe nur, wenn der erste Verhinderungsfall komplett beendet und der Mitarbeiter zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Entscheidend war, dass die ärztlichen Bescheinigungen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit klar festlegten. Schließt die neue Erkrankung direkt an die vorherige an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag dazwischen, gilt der gesamte Zeitraum als ein einziger Fall. Da der Monteur nicht nachweisen konnte, dass es sich um zwei getrennte Erkrankungen handelte, lehnte das LAG die Zahlung ab.
Hinweis: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten können die Entgeltfortzahlung nur einmal auslösen. Mitarbeiter müssen klar belegen, dass eine neue Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist. Arbeitgeber sollten die ärztlichen Bescheinigungen genau prüfen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren.
Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025 - 5 Sa 154/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Fehler im Aufhebungsvertrag: Arbeitnehmer darf auf vereinbarte Zahlungen vertrauen
Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine bereits vereinbarte Höhe seines Überbrückungsgeldes hat, auch wenn in Beratungsgesprächen auf mögliche Änderungen hingewiesen wurde, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klären. Dessen Augenmerk galt dabei der Frage, ob ein Hinweis auf die Berechnungsform des Überbrückungsgeldes sowie ein ausgehändigtes Merkblatt den Zahlungsanspruch aus dem Aufhebungsvertrag mindern kann.
Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers erhielt 2023 im Rahmen eines Personalabbaus das Angebot, seinen Arbeitsvertrag aufzuheben und dafür Überbrückungsgeld bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente zu erhalten. In Beratungsgesprächen wurden ihm die Rahmenbedingungen erklärt und ein Merkblatt überreicht. Am 15.06.2023 erhielt er eine schriftliche Berechnung mit 4.118,42 EUR brutto monatlich, und am 26.06.2023 unterzeichneten beide Seiten den Aufhebungsvertrag. Einige Monate später bemerkte die Personalabteilung jedoch einen erheblichen Fehler: Für die zweite Phase vom 01.10.2024 bis 15.11.2025 sollte das Überbrückungsgeld lediglich 981,02 EUR brutto betragen. Doch der Mitarbeiter unterschrieb den korrigierten Vertrag - wen wundert’s? - nicht und forderte die Auszahlung der Differenz - und das bis zum Jahr 2031, wie es im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde.
Nicht nur die erste Instanz, das Arbeitsgericht, gab dem Mann Recht - auch das LAG bestätigte diese Entscheidung. Es erklärte, dass der Mitarbeiter zu Recht von den ursprünglich vereinbarten 4.118,42 EUR brutto ausgegangen sei. Dass ihm in den Beratungsgesprächen Hinweise über mögliche Anrechnungen des Arbeitslosengelds gegeben wurden, ließ der Senat nicht gelten. Für ihn waren die endgültigen Zahlen im Vertrag entscheidend, nicht die abstrakten Erläuterungen der Berechnung. Zudem hatte die Firma die Fristen für eine Anfechtung des Vertrags nicht eingehalten. Eine teilweise Anfechtung nur für die zweite Phase war nach Ansicht des LAG daher nicht zulässig.
Hinweis: Arbeitnehmer dürfen sich grundsätzlich auf die im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beträge verlassen. Hinweise auf mögliche Berechnungsänderungen in Beratungsgesprächen ändern daran nichts. Arbeitgeber sollten bei Korrekturen und Anfechtungen unbedingt die Fristen beachten.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 19.11.2025 - 4 SLa 276/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Fristlose Kündigung: Arbeitgeber darf sich nur auf bereits anerkannte Schwerbehinderung verlassen
Weil schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters rechtlich wirksam ist. Die zentrale Frage war dabei, ob die bloße Mitteilung über einen beantragten Schwerbehindertenstatus ausreichen kann, um die besondere Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Eine Produktionsmitarbeiterin war seit 2000 in einem Betrieb angestellt. Nach einem früheren Kündigungsstreit 2022/2023 sprach der Arbeitgeber am 08.03.2023 erneut eine fristlose Kündigung aus. Als Grund nannte er unter anderem den angeblichen Prozessbetrug im vorherigen Verfahren. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu, und auch die Schwerbehindertenvertretung wurde vorsorglich angehört, da die betroffene Mitarbeiterin die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt hatte. Die formelle Anerkennung der Schwerbehinderung stand jedoch noch aus. Der Arbeitgeber beantragte dennoch die Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung wurde zwar erteilt, jedoch unter Vorbehalt, dass sie nur gültig sei, sofern die Schwerbehinderung tatsächlich anerkannt werde. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - die zwingende Ausschlussfrist, innerhalb derer eine fristlose (außerordentliche) Kündigung nach Kenntnis der Kündigungsgründe zugehen muss - bereits abgelaufen sei. Der Arbeitgeber hielt dagegen, die Frist sei durch die Zustimmung des Integrationsamts eingehalten worden.
Das LAG entschied jedoch zugunsten der Mitarbeiterin. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam, da die Zweiwochenfrist nach § 626 BGB bereits abgelaufen war. Die besondere Fristregelung gelte nur, wenn die Schwerbehinderung bereits anerkannt sei. Eine bloße Beantragung reiche dafür nicht aus. Ohne formelle Anerkennung konnte der Arbeitgeber sich daher nicht auf diese Fristverlängerung berufen.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber gesetzliche Vorgaben streng beachten müssen. Die Schwerbehindertenvertretung sollte prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, ob die Anerkennung vorliegt und ob alle Zustimmungen eingeholt wurden. Nur so lassen sich unrechtmäßige Kündigungen verhindern. Ohne offizielle Anerkennung der Schwerbehinderung greift die besondere Fristregelung nicht. Die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gilt unverändert.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2025 - 4 Sa 56/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Modernes Einwurfeinschreiben: Der bewährte Nachweis gerät nach Digitalisierung ins Wanken
Die Digitalisierung eines ehemals analogen Vorgangs - und zwar des Einwurfeinschreibens - hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) beschäftigt. Denn wo typische Abläufe entfallen und damit die bisherige Lebenserfahrung auch nicht mehr heranzuziehen ist, kann auch die Argumentation mit dem sogenannten Anscheinsbeweis ins Leere laufen.
Streitpunkt war hier der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im Oktober 2023. Der Fall betraf den Mitarbeiter eines Abfalldienstleisters, der zwischen 2020 und 2023 wiederholt krankgemeldet war. Vor einer geplanten personenbedingten Kündigung wollte das Unternehmen das bEM durchführen. Strittig war nun, ob die Einladung den Mitarbeiter überhaupt erreicht hatte. Der Arbeitgeber verwies auf den Einlieferungsbeleg eines modernen Einwurfeinschreibens, während der Mitarbeiter dessen Empfang bestritt.
Das Arbeitsgericht lehnte die Klage zunächst ab, weil es die Kündigung als unverhältnismäßig ansah. Die Vorlage der Sendungsverfolgung reichte nach Ansicht des Gerichts zudem nicht aus, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Auch das LAG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und erklärte, dass ein Anscheinsbeweis nur greife, wenn ein typischer Ablauf vorliege, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweise. Früher konnte ein Postbote durch das Abziehen eines "Peel-off-Labels", das auf den Auslieferungsbeleg geklebt und datiert wurde, den Zugang nachweisen. Heute würden Sendungen digital erfasst und der Posteinwurf elektronisch dokumentiert. Die Postboten müssten dabei nur dienstvorschriftsmäßig prüfen, ob der Briefkasten korrekt adressiert sei. Dieses Vorgehen sei jedoch zu untypisch, um einen sicheren Anscheinsbeweis zu begründen. Digitale Signaturen und Scanneraufzeichnungen allein reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Hinweis: Die Entscheidung hat Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie sollten sich nicht allein auf moderne Einwurfeinschreiben verlassen, um den Zugang wichtiger Schreiben wie Kündigungen zu dokumentieren. Stattdessen empfiehlt das Gericht, den Empfang persönlich bestätigen zu lassen oder andere zuverlässige Nachweise zu erbringen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt ist.
Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 14.07.2025 - 4 SLa 26/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Social-Media-Post: Politische Äußerung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) musste einen der etwas prominenteren Fälle entscheiden. Denn hierbei ging es um den Fußballerstligisten FSV Mainz 05 und seinen Spieler Anwar El Ghazi. Vor allem aber ging es um die Frage, inwieweit politische Meinungen in sozialen Medien geschützt sind oder zu einer fristlosen Kündigung führen dürfen.
Der niederländische Fußballprofi hatte nach einem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel einen Social-Media-Beitrag veröffentlicht. Darin schrieb er unter anderem: "From the river to the sea, Palestine will be free", ein Satz, dessen Strafbarkeit infrage steht und den die eine Seite als Aufruf gegen das Existenzrecht des Staates Israel versteht, die andere als Wunsch nach Frieden für alle Bevölkerungsgruppen der Region. Der Post wurde nur wenige Minuten später gelöscht, nachdem der Verein den Spieler darauf angesprochen hatte. Zunächst setzte der Verein den Spieler nur für kurze Zeit außer Dienst, bis ein Gespräch am 17.10.2023 stattfand. Danach veröffentlichte der Spieler eine Erklärung, in der er die Tötung unschuldiger Menschen sowohl in Palästina als auch in Israel verurteilte und seinen Wunsch nach Frieden betonte. Der Verein erteilte ihm anschließend eine Abmahnung. Nachdem El Ghazi erneut erklärte, dass er seine ursprünglichen Äußerungen nicht zurücknehme, folgte eine fristlose Kündigung. Der Spieler legte Kündigungsschutzklage ein und forderte die Weiterzahlung seines Gehalts sowie einer vertraglich vereinbarten Sonderzahlung. Der FSV wollte im Gegenzug Teile der Sonderzahlung zurückfordern und verlangte eine Vertragsstrafe.
Sowohl das Arbeitsgericht Mainz als auch das LAG entschieden jedoch zugunsten des Spielers. Das Gericht erklärte, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Es argumentierte, dass die Meinungsfreiheit des Spielers stärker wiege als die Interessen des Vereins, weil der Spieler weder den Terror von Hamas billigte noch das Existenzrecht Israels infrage stellte. Die Gerichte bestätigten, dass der Spieler Anspruch auf Gehalt und Sonderzahlung hat.
Hinweis: Politische Äußerungen in sozialen Medien rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Beiträge tatsächlich strafbare Inhalte enthalten oder dem Unternehmen nachweislich schaden. Auch kurze Äußerungen können durch Meinungsfreiheit geschützt sein.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2025 - 3 SLa 254/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Bei notariellem Testament: Erbschein bei Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich
Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Kinder als Vorerben eingesetzt und bestimmt, dass deren Kinder nach dem Tod der Vorerben Nacherben sein sollen. Diese Nacherben wurden nicht mit Namen genannt, sondern nur als "Kinder". Nach dem Tod der Vorerbin beantragten deren Kinder die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein, weil aus den vorgelegten Geburtsurkunden zwar hervorging, dass die Antragsteller Kinder der Vorerbin waren, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gab.
Der BGH hat nun klargestellt, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Erbfolge nicht unnötig erschweren darf, wenn ein notarielles Testament vorliegt und die Erben zwar bestimmt, aber nicht namentlich genannt sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Unterlagen ausreichen, um nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung zu erreichen. Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt in einer solchen Konstellation nicht automatisch auf einem Erbschein bestehen darf. Zwar reichten Personenstandsurkunden allein nicht aus, um sicher auszuschließen, dass es noch weitere Abkömmlinge gibt. Diese Lücke dürfe aber durch einfache Erklärungen der Beteiligten geschlossen werden, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben werden. Eine eidesstattliche Versicherung sei hierfür nicht erforderlich und vom Grundbuchamt grundsätzlich auch nicht abzunehmen. Erst, wenn trotz der Urkunden und Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, dürfe das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Ein bloß abstraktes Risiko, dass es noch unbekannte weitere Kinder geben könnte, genüge dafür nicht.
Hinweis: Wer im Testament Erben nur allgemein als "Kinder" oder "Abkömmlinge" bezeichnet, schafft häufig Nachweisprobleme im Grundbuchverfahren. Diese müssen aber nicht zwingend über einen kosten- und zeitaufwendigen Erbschein gelöst werden. In vielen Fällen reichen Urkunden und formgerechte Erklärungen aus, solange keine konkreten Zweifel an der Erbfolge bestehen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 20.11.2025 - V ZB 40/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Bloßer Schriftvergleich unzureichend: Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einem Testament erfordern Beweisaufnahme
Ein privatschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es unter anderem die Unterschrift eines Erblassers trägt. Nicht selten wird eingewandt, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück nicht von dem Erblasser stammen könne. Wie auf diesen Einwand im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu reagieren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Ausgangspunkt war ein handschriftliches Testament eines Ehepaars aus dem Jahr 2018. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmten nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Alleinerben. Nach dem Tod beider Ehepartner stritten der Sohn und dessen Nichte, die Tochter des bereits verstorbenen zweiten Sohns der Eheleute, über die Erbfolge. Während der Sohn sich auf das Testament berief, machte die Enkelin der beiden Erblasser geltend, die Unterschrift ihrer Großmutter unter dem Schriftstück sei gefälscht. Das Nachlassgericht folgte dieser Einschätzung und ging - ohne Einholung eines Gutachtens - davon aus, dass die Erblasserin das Testament nicht selbst unterschrieben habe. Es stützte sich lediglich auf eigene Vergleiche mit älteren Unterschriften und hielt eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich. Auf dieser Grundlage wollte es einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge erteilen.
Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht und entschied, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit eines Testaments nicht allein auf Grundlage eines bloßen Schriftvergleichs ohne sachverständige Hilfe verwerfen darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen. In einem solchen Fall ist regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme erforderlich. Zwar dürfe ein Nachlassgericht die Echtheit eines Testaments zunächst selbst prüfen. Wenn es dabei aber zu Zweifeln gelange, müsse es diese durch eine förmliche Beweisaufnahme klären. Gerade bei der Beurteilung von Handschriften reiche eine laienhafte Betrachtung nicht aus. Fragen wie Schreibdruck, Linienführung und typische Bewegungsabläufe könnten regelmäßig nur durch einen Schriftsachverständigen zuverlässig bewertet werden. Hinzu kam, dass die herangezogenen Vergleichsunterschriften teilweise Jahrzehnte alt waren und sich Unterschriften im Laufe der Zeit verändern können. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Das Nachlassgericht muss nun weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere ein schriftvergleichendes Gutachten einholen und gegebenenfalls weitere Vergleichsproben beschaffen. Erst danach kann über die Erteilung eines Erbscheins entschieden werden.
Hinweis: Im Erbscheinsverfahren darf ein Testament nicht vorschnell als unwirksam angesehen werden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, muss das Gericht diese sorgfältig aufklären.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.12.2025 - 3 W 60/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Ehebezogene Zuwendungen: Keine Ausgleichsansprüche verwitweter Ehegatten gegen die Erben
Während einer intakten Ehe werden häufig wechselseitige finanzielle Zuwendungen unter Ehegatten getätigt, je nach Verteilung vorhandener oder zu erwerbender Finanzen. Meist zahlt dabei einer mehr als der andere, weil Gelder selten gleichmäßig verteilt sind. So weit, so gut. Ob ein verwitweter Ehegatte hierfür einen finanziellen Ausgleich von den Erben seines verstorbenen Gatten verlangen kann, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau während der Ehe erhebliche Zahlungen geleistet. Sie hatte unter anderem den Kauf eines gemeinsam genutzten Hausgrundstücks finanziert und Verbindlichkeiten getilgt, während der Ehemann über deutlich geringere eigene Mittel verfügte. Nach dessen Tod verlangte sie von den Erben die Rückzahlung dieser Beträge und berief sich dabei auf ein angebliches Darlehen, auf einen Ausgleich zwischen Mitschuldnern sowie auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das OLG stellte zunächst klar, dass ein Ehegatte nach dem Tod des Partners grundsätzlich keinen Ausgleich für während der Ehe erbrachte Vermögensleistungen von den Erben verlangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine klare Vereinbarung über eine Rückzahlung oder einen späteren Ausgleich getroffen wurde. Das Gericht ordnete die Zahlungen als sogenannte ehebezogene Zuwendungen ein. Solche Leistungen werden typischerweise um der Ehe willen erbracht, um das gemeinsame Leben zu gestalten und abzusichern. Sie beruhen auf der Erwartung, dass die Ehe Bestand hat und beide Partner gemeinsam vom geschaffenen Vermögenswert profitieren. Für ein rechtlich neutrales Geschäft wie ein Darlehen fehle es regelmäßig an einem klaren Rückzahlungswillen, der hier weder vereinbart noch tatsächlich gelebt worden sei. Auch ein Ausgleich zwischen Mitschuldnern komme nicht in Betracht. Während einer bestehenden Ehe werde das Innenverhältnis der Ehegatten durch die Lebensgemeinschaft überlagert. Wer in dieser Zeit Schulden bedient, leiste im Regelfall seinen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt und könne dafür später keinen finanziellen Ausgleich verlangen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde. Daher lehnte das OLG einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ab. Der Tod eines Ehepartners sei kein ungewöhnliches Ereignis, das automatisch eine nachträgliche Korrektur der vermögensrechtlichen Folgen rechtfertige. Der überlebende Ehegatte müsse sich grundsätzlich mit dem begnügen, was ihm das Erbrecht zuweist. Wer darüber hinausgehende Regelungen wolle, müsse diese zu Lebzeiten durch Testament oder Ehevertrag treffen, was im konkreten Fall nicht erfolgt ist.
Hinweis: Leistungen zwischen Ehegatten gelten rechtlich oft nicht als Darlehen oder ausgleichspflichtige Zahlungen, sondern als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung. Nach dem Tod eines Ehepartners lassen sich solche Zuwendungen in der Regel nicht mehr "zurückholen". Wer finanzielle Klarheit über den Todesfall hinaus will, sollte rechtzeitig vertragliche oder erbrechtliche Regelungen treffen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28.11.2025 - 3 U 104/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Niederländisches Erbrecht: Beurkundung eines Testaments in Deutschland durch ausländische Notaranwärterin wirksam
Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar wirksam errichtet werden. Wie der ungewöhnliche Fall zu beurteilen ist, dass ein niederländischer Notar auf deutschem Staatsgebiet ein Testament für einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser hatte zunächst seinen Enkel als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod errichtete er jedoch ein neues Testament, mit dem er das frühere widerrief, seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und ausdrücklich niederländisches Erbrecht wählte. Beurkundet wurde dieses zweite Testament am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland durch eine niederländische Notaranwärterin. Der Enkel hielt das Testament für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Alleinerbe sei.
Der BGH wies die Klage in letzter Instanz jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, welches Recht für die Form und den Inhalt des Testaments gelte - und maßgeblich war hier das niederländische Recht, weil der Erblasser Niederländer war und dieses Recht auch ausdrücklich gewählt hatte. Zwar habe die Notaranwärterin gegen niederländische Vorschriften verstoßen, weil sie außerhalb der Niederlande tätig wurde. Nach niederländischem Recht führe dieser Verstoß jedoch nicht automatisch dazu, dass das Testament ungültig ist. Auch aus deutscher Sicht sah der BGH keinen Grund, das Testament zu verwerfen. Weder liege ein schwerer Verstoß gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien vor, noch sei das Ergebnis für die deutsche Rechtsordnung untragbar. Deshalb müsse das nach den europäischen Kollisionsregeln berufene niederländische Recht akzeptiert werden - selbst, wenn die Beurkundung nach deutschem Notarrecht so nicht zulässig gewesen wäre. Das Testament sei damit sowohl formell als auch inhaltlich wirksam, und die geschiedene Ehefrau wurde wirksam Alleinerbin.
Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist entscheidend, welches Recht anwendbar ist. Wer das Erbrecht seines Heimatstaates wirksam wählt, muss sich auch bei Formfragen grundsätzlich an diesem Recht messen lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.01.2026 - IV ZR 40/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge
Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.
In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Halbschwester Jahre vor deren Tod einen Erbvertrag geschlossen, in dem ihm ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft vermacht worden war. Später errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Enkel zu Erben einsetzte, und übertrug den streitigen Gesellschaftsanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter. Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Testier- und Geschäftsfähigkeit sowie über die Frage, ob der Kläger Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden war. Der Kläger klagte zunächst auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils. Erst Jahre später machte er hilfsweise Ansprüche aus dem erbvertraglichen Vermächtnis geltend und verlangte von den Erben Wertersatz. Diese beriefen sich hingegen darauf, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis zwischenzeitlich verjährt sei.
Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG in seiner Entscheidung. Ansprüche aus einem erbvertraglichen Vermächtnis gegen den Erben unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nicht erst mit einer rechtskräftigen Klärung der Erbfolge, sondern bereits dann, wenn dem Berechtigten eine Klageerhebung zumutbar ist - selbst bei einer unsicheren Sach- und Rechtslage. Entscheidend sei dabei nicht, dass der Berechtigte absolute Gewissheit über die Rechtslage habe. Es genüge, dass ihm aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sei. Bestehen - wie hier - widersprüchliche Gutachten und ist unklar, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, müsse der Anspruchsteller beide Möglichkeiten prozessual absichern, etwa durch einen Hilfsantrag. Da dem Kläger dies bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, begann die Verjährung deutlich früher zu laufen. Bei Klageerhebung war sie in jedem Fall bereits abgelaufen, so dass der Anspruch auf Wertersatz aus dem Vermächtnis aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Hinweis: Auch in komplizierten Erbfällen schützt Ungewissheit nicht unbegrenzt vor Verjährung. Wer Ansprüche aus einem Testament oder Erbvertrag haben könnte, muss diese rechtzeitig geltend machen - notfalls hilfsweise. Andernfalls droht der vollständige Verlust der Rechte allein durch Zeitablauf.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025 - 14 U 61/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Bundesverfassungsgericht ist gefragt: Wann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption ersetzt werden kann
Kann die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden, wenn ein Elternteil psychisch krank ist und deswegen nicht in der Lage, diese selbst zu erteilen? Ob das verfassungskonform ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
Pflegeeltern hatten ein mittlerweile dreijähriges Kind kurz nach dessen Geburt aufgenommen. Schließlich wollten sie es adoptieren und stellten den hierzu notwendigen Antrag. Die psychisch erkrankte Mutter des Kindes stimmte der Adoption jedoch nicht zu. Daher beantragten die Pflegeeltern die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Vor dem Amtsgericht scheiterten sie und legten Beschwerde bei der nächsten Instanz ein, dem Oberlandesgericht. Dieses wiederum entschied (noch) nicht, sondern legte den Fall dem BVerfG vor. Die von ihm zu beantwortende Frage war, ob die hier maßgebliche Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils überhaupt verfassungskonform sei.
Die leiblichen Eltern des Kindes müssen grundsätzlich in eine Adoption des Kindes einwilligen. Diese Einwilligung kann laut BVerfG nur ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden. Rechtliche Voraussetzung für die Ersetzung ist im Fall der psychischen Erkrankung eines Elternteils, dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre". Da das Kind in diesem Fall jedoch auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könne, fehle es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung. Die Einwilligung könne daher nicht ersetzt werden. Das OLG hielt dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Im Extremfall kann dies schließlich dazu führen, dass Kinder nie adoptiert werden können. Damit verwehrt man ihnen den auch rechtlich abgesicherten und beschützten Status. Das diene nicht dem Kindeswohl. Deswegen hat es diesen exemplarischen Fall dem BVerfG vorgelegt, das nun darüber entscheiden muss, ob es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt oder nicht.
Hinweis: Die Entscheidung bzw. die Vorlage des OLG ist gut und auch rechtlich nachvollziehbar. Denn kann im Fall die Einwilligung der Mutter tatsächlich nicht ersetzt werden, wäre das Kind immer "nur" Pflegekind. Das hat psychische Auswirkungen und auch rechtliche. Kinder (auch Adoptivkinder) sind zum Beispiel pflichtteilsberechtigt, Pflegekinder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2026 - 1 UF 77/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kein Hin und Her: Kinder brauchen in der Trennungsphase ihre vertraute Umgebung
Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet werden darf - und was eben nicht.
Ein Elternpaar stand inmitten verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. In mehreren Eilverfahren wurden die Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten) zunächst dem Vater übertragen. Später wurde dann der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Sie zog um, meldete die Kinder an ihrem neuen Wohnort an und schickte sie auch dort in den Kindergarten.
Dagegen wehrte sich der Vater, und so wurde ihm wiederum das Recht über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren alleine übertragen. Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, darf das Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorge einem Elternteil übertragen. Melderechtliche Angelegenheiten sind von solch erheblicher Bedeutung und durften damit dem Vater übertragen werden. Es kommt auf die Sozialisation und Entwicklung des Kindes an. Denn dem Kindeswohl entspricht es laut Ansicht des AG am ehesten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiterhin besuchen und wenigstens in diesem Rahmen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Hinweis: Es ist ganz richtig, melderechtliche Angelegenheiten der Kinder bis zu einer endgültigen Regelung bei einem Elternteil zu belassen. Sonst würde den Kindern zur psychischen Ausnahmesituation Trennung der Eltern noch ein physisches Hin und Her drohen.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kind verweigert Umgang: Negative Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil muss nachgewiesen werden
Es kommt bei Trennungen vor, dass der eine Elternteil das gemeinsame Kind so stark beeinflusst, dass es Besuche beim anderen Elternteil nicht mehr wahrnehmen möchte. Die Annahme dieses schlechten Einflusses muss aber belegbar sein und darf nicht nur pauschal bewertet werden, wie es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall als gegeben ansah.
Die Eltern zweier Kinder trennten sich. Der zwölfjährige Sohn distanzierte sich nach der Trennung der Eltern mehr und mehr vom Vater und verweigerte immer öfter die Umgänge mit ihm. Seine fünfjährige Schwester hingegen besuchte den Vater weiterhin regelmäßig. Beim daraufhin folgenden Sorgerechtsverfahren wurde eine Sachverständige eingesetzt, die sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater aussprach. Der Junge äußerte aber im Verfahren immer wieder und klar, dass er nicht zu seinem Vater möchte. Die Sachverständige gab an, dass die Mutter den Sohn dahingehend aktiv negativ beeinflusst.
Das OLG schloss sich dem Gutachten nicht nur nicht an - es hielt es sogar für nicht verwertbar. Die Gutachterin habe anhand der sogenannten Parental-Alienation-Syndrome-These entschieden. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht diese Methode bereits 2023 als pseudowissenschaftlich eingestuft und als nicht tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung bewertet. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten die Perspektive des Kindes nicht berücksichtigt. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es gebe zudem gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind negativ in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst habe. Das Kind hatte glaubhaft und authentisch gesagt, dass es bei der Mutter bleiben möchte. In diesem Sinne entschied auch das Gericht und übertrug der Mutter sogar die alleinige elterliche Sorge.
Hinweis: Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen. Deswegen dürfen es sich Gutachter auch nicht leicht machen und aufgrund von pauschalen Thesen urteilen. Sie müssen alle Seiten in ihre Entscheidung miteinbeziehen. Akzeptieren Sie keine pauschalen Gutachten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.01.2026 - 7 UF 88/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Umgang trotz Opferschutzprogramm? Mehrjähriger Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt gerechtfertigt
Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.
Ein Ehepaar deutsch-afghanischer Herkunft heiratete 2013 nach islamischem Ritus und hat zwei minderjährige Kinder. Die Mutter wollte sich trennen und suchte Hilfe beim Jugendamt, da ihr Mann ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie mit den Kindern gehe. Nach einem Streit flüchtete die Mutter mit den Kindern zur Polizei. Seitdem leben sie in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Der Vater versuchte dennoch, den Umgang mit den Kindern gerichtlich durchsetzen. Die Mutter lehnte dies kategorisch ab, sie fürchte um ihr Leben, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Ihr Ex-Mann habe wiederholt mit "Ehrenmord" gedroht. Ihre Ehe sei ein einziges Martyrium gewesen. Ihr Ex-Mann sei an der durch selbige falsche Ehrempfindungen veranlassten Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen. Der Umgang mit den Kindern wurde daraufhin für zunächst drei Jahre ausgeschlossen. Der Vater legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Auch seine eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Seine Entscheidung begründete das BVerfG so: Grundsätzlich kann der Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzt sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Gerichte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Vaters und die der Kinder ausreichend abgewogen haben. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden konkret zu benennen. Das ist hier geschehen, der lang andauernde Umgangsausschluss wurde mit einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet.
Hinweis: Soll gerichtlich der Umgang für eine längere Zeit ausgeschlossen werden, muss das Gericht sehr sauber ermitteln, also zum Beispiel Zeugenaussagen sowie Behörden- und Polizeiakten heranziehen. Ohne eine gute Ermittlungsbasis, die den Ausschluss rechtfertigt, darf Kindern ein Elternteil nicht für längere Zeit vorenthalten werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 - 1 BvR 746/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Umgekehrte Umgangsregelung: Gericht darf Umfang des Umgangs stets am Kindeswohl ausrichten
Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.
Die Eltern eines 2015 geborenen Jungen trennten sich Ende 2022. Beide hatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebte das Kind überwiegend bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn regelmäßig im Rahmen von Umgangskontakten. Im Jahr 2023 kam es zu Streit über den Umgang. Die Mutter warf dem Vater vor, dem Kind geschadet zu haben, und verhinderte zeitweise weitere Treffen. Daraufhin wurde der Umgang zunächst nur begleitet erlaubt, und die Eltern sollten an einer Erziehungsberatung teilnehmen. Später fanden wieder unbegleitete Treffen statt. Da es jedoch weiterhin Konflikte gab, beantragte der Vater schließlich eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Gericht legte schließlich einen festen Plan fest, wonach das Kind den größten Teil der Zeit beim Vater verbrachte. Die Mutter hatte das Kind nur noch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Die Betreuungsanteile wurden so förmlich "umgekehrt". Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Sie wollte erreichen, dass diese Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht umgesetzt wird.
Damit scheiterte die Mutter. Denn der BGH bestätigte, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig sei, wenn sie im Ergebnis die bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehre und damit faktisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führe. Das Gesetz schließe eine derartige Regelung nicht aus. Das Gericht dürfe den Umfang des Umgangs so festlegen, wie er dem Kindeswohl am besten entspreche; eine starre Grenze für den Umfang der Anordnung bestehe nicht.
Hinweis: Argumentieren Sie beim Aufenthalt und bei der Sorge immer mit dem Kindeswohl. Was ist für das Kind am förderlichsten, wo ist es am besten aufgehoben? Dort sollte das Kind dann auch leben.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Formelle Anforderungen beachten: Eigenbedarfskündigung muss nachvollziehbar begründet sein
Wie Eigentümer Mietern zu kündigen haben, um ihren Eigenbedarf glaubhaft durchzusetzen, steht auch in diesem Fall des Landgerichts Heilbronn (LG) im Fokus. Welche Angaben muss ein Vermieter also machen, um eine Eigenbedarfskündigung wirksam auszusprechen? Lesen Sie hier, wie das Verfahren, bei dem die Mieter die Kündigung des Vermieters angefochten hatten, ausging.
Die Mieter lebten in einer Wohnung, die der Vermieter selbst nutzen wollte. Am 03.08.2023 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. In dem Schreiben erklärte er, dass er nach Auszug der Mieter und Renovierungsarbeiten das Haus selbst beziehen wolle. Er verwies dabei nur sehr oberflächlich auf die räumliche Trennung von seiner Frau, seine "aktuelle Wohnsituation" sowie auf "sein Alter" und erklärte, dass die Kündigung daher "unumgänglich" sei. Die Mieter hielten diese Begründung für unklar und wehrten sich dagegen. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters zunächst statt. Während des Verfahrens sprach der Vermieter am 28.03.2025 eine weitere Eigenbedarfskündigung zum 31.12.2025 aus.
Auf die Berufung der Mieter änderte das LG das Urteil ab und wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Das Gericht stellte fest, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs die formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch erfüllen muss. Die Gründe für den Eigenbedarf müssen klar und nachvollziehbar dargestellt werden. Floskeln, allgemeine Schlagworte oder bloße Hinweise auf persönliche Umstände genügen nicht. Die Mieter müssen erkennen können, aus welchen konkreten Tatsachen sich der Eigenbedarf ableitet. Im vorliegenden Fall war die Begründung des Vermieters zu allgemein und enthielt keine ausreichenden Kerntatsachen. Der Hinweis auf die eigene Person, die "Wohnsituation" oder das Alter reichte nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an der Wohnung darzulegen. Auch die räumliche Trennung von seiner Frau erklärte nicht, warum gerade diese Wohnung benötigt wurde. Die zweite Kündigung des Vermieters war erst für das Ende des Jahres ausgesprochen worden und konnte keinen sofortigen Anspruch auf Räumung begründen.
Hinweis: Vermieter müssen bei Eigenbedarfskündigungen genau erklären, warum sie die Wohnung benötigen. Allgemeine Floskeln genügen nicht. Ohne nachvollziehbare Begründung ist die Kündigung unwirksam.
Quelle: LG Heilbronn, Urt. v. 30.10.2025 - I 3 S 12/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Mieterrechte nicht grenzenlos: Kündigung wegen Verwahrlosung der Wohnung keine Grundrechtsverletzung
Die Unverletzlichkeit der Wohnung in Deutschland ist ein durch Art. 13 Grundgesetz (GG) geschütztes Freiheitsrecht, das die räumliche Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen bewahrt. Dass jedoch nicht alles innerhalb der angemieteten vier Wände erlaubt ist, musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären. Die Frage war, unter welchen Bedingungen eine Kündigung wegen des Wohnverhaltens zulässig oder ob selbst eine starke Verwahrlosung der Wohnung mit dem GG vereinbar ist.
Ein Mieter lebte seit vielen Jahren in einer Wohnung eines öffentlichen Wohnungsunternehmens. Der Mietvertrag erlaubte eine Kündigung nur in Ausnahmefällen, also wenn besondere Gründe eine Beendigung notwendig machten. Im April 2022 bereitete der Mieter in der Duschkabine auf einer Kochplatte Essen zu und hörte über Kopfhörer Musik - so laut, dass er den Feueralarm nicht bemerkte. Die Feuerwehr rückte an und stellte fest, dass die Wohnung stark verschmutzt und in einem schlechten Zustand war. Eine Belüftung oder weitere Maßnahmen der Einsatzkräfte waren jedoch nicht erforderlich. Nach einer Abmahnung kündigte die Vermieterin den Mietvertrag im Juni 2022 außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Sie begründete die Kündigung mit der starken Verschmutzung und der Unordnung in der Wohnung sowie dem Verhalten des Mieters - Amtsgericht und Landgericht gaben der Vermieterin recht.
Der Mieter legte Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ein, die jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht wies darauf hin, dass das Recht auf Besitz und Gestaltung der eigenen Wohnung durch das GG geschützt ist. Gleichzeitig muss der Nutzer der Wohnung aber das Eigentum der Vermieterin respektieren. Bei einer Kündigung müssen Gerichte prüfen, ob das Verhalten des Mieters die Wohnung schädigt und ob frühere Pflichtverletzungen vorliegen. In diesem Fall sah das BVerfG die Kündigung als noch zulässig an, weil die Wohnung durch das Verhalten des Mieters gefährdet war, der zudem bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hatte.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Mieter zwar viele Rechte haben, diese aber nicht grenzenlos gelten. Bei starker Verwahrlosung oder Gefährdung der Wohnung kann eine Kündigung rechtmäßig sein. Es lohnt sich immer, bei Problemen das Gespräch mit der Vermieterin zu suchen und die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten.
Quelle: BVerfG, Urt. v. 21.07.2025 - 1 BvR 1428/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Nach Verwalterwechsel: Keine Pflicht für ehemaligen Verwalter zur Erstellung der Abrechnung des Vorjahres
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte, ob eine ehemalige Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden kann, die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen. Im Verfahren ging es darum, wer rechtlich für die Abrechnung verantwortlich ist, nachdem die dafür verantwortliche Position am Jahresende neu besetzt wurde.
Eine Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft war bis Ende Dezember 2022 im Amt. In einer Versammlung wählten die Eigentümer zum 01.01.2023 schließlich deren Nachfolgerin. Die Gemeinschaft verlangte von ihrer früheren Verwalterin jedoch noch die Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Und auch die Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Der BGH erklärte, dass die Pflicht zur Jahresabrechnung grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liege. Der Verwalter handele hingegen nur als ausführendes Organ und erstelle die Abrechnung im Auftrag der Eigentümer. Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz dürfen Wohnungseigentümer erst nach Ablauf des Kalenderjahres über Zahlungen entscheiden. Der Verwalter muss dazu die Einnahmen und Ausgaben genau auflisten, ein Anspruch einzelner Eigentümer richtet sich aber nicht gegen ihn, sondern gegen die Gemeinschaft. Der BGH stellte klar, dass ein ausgeschiedener Verwalter keine Pflicht mehr habe, die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu erstellen, wenn seine Amtszeit am 31.12. ende. Nur, wenn während seiner Amtszeit eine Pflicht der Gemeinschaft entstanden war, könnte er eventuell vertraglich verpflichtet sein, die Abrechnung noch zu erstellen. Praktische Schwierigkeiten oder mögliche Haftungsrisiken des ehemaligen Verwalters spielen dabei keine Rolle. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Abrechnung beginnt nach Ansicht des Gerichts erst am 01.01. des folgenden Jahres.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass Verwalter nur während ihrer Amtszeit für Abrechnungen verantwortlich sind. Für das Vorjahr ist die neue Verwaltung zuständig. Bei Zweifeln lohnt sich ein Blick in den Verwaltervertrag.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2025 - V ZR 206/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Paralleler Wohnungsmietvertrag: Mietvertrag für Garage kann als rechtlich eigenständiger Vertrag gelten
Das Amtsgericht Hamburg (AG) befasste sich mit der Frage, ob ein Mietvertrag über eine Garage automatisch mit dem Wohnraummietvertrag verbunden ist, wenn beide Verträge ähnlich aussehen. Im Verfahren ging es um die Kündigung des Garagenmietvertrags und die Frage, wer rechtlich Mieter des Stellplatzes war.
Im August 2016 mietete eine Frau gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung und auf dem Grundstück zudem einen Garagenstellplatz für monatlich 110 EUR. Vertraglich festgelegt war, dass beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen können. Außerdem wurde vereinbart, dass Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag voneinander unabhängig sind - selbst, wenn beide bestehen oder später abgeschlossen werden. Der Garagenmietvertrag wurde jedoch nur von der Frau unterschrieben, obwohl im Kopf des Vertrags auch der Name ihres Mannes stand. Handschriftlich trug die Frau ihren Namen und ihre Adresse ein, der Name des Mannes blieb unberührt. Nach einer Abmahnung wegen Zahlungsverzugs kündigte der Vermieter den Garagenvertrag fristgerecht zum 31.03.2025 und später gegenüber beiden Ehepartnern auch den Wohnraummietvertrag. Die Frau meinte jedoch, dass die Kündigung der Garage unwirksam wäre, da ihr Mann ebenfalls Mieter geworden sei und Wohnung und Garage einen gemeinsamen Vertrag bildeten. Sie verweigerte die Herausgabe der Garage.
Das AG entschied, dass allein die Frau Mieterin der Garage geworden war. Es sei nicht zulässig, aus der fehlenden Unterschrift des Mannes auf ein Vertretungsverhältnis zu schließen, da es ebenso gut möglich war, dass die Unterschrift schlicht vergessen wurde. Außerdem handelte es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag für Wohnung und Garage, da beide Verträge getrennt abgeschlossen wurden, unterschiedliche Kündigungsfristen enthielten und im Garagenvertrag ausdrücklich festgehalten war, dass keine Verbindung zum Wohnraummietvertrag bestehen sollte. Die Kündigung des Garagenmietvertrags war daher wirksam.
Hinweis: Garagen- oder Stellplatzverträge können unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Fehlt die Unterschrift eines Mitmieters, wird er nicht automatisch Mieter. Verträge mit unterschiedlichen Regelungen sind in der Regel getrennt zu behandeln.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 07.11.2025 - 49 C 174/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Verstoß gegen § 538 BGB: Schönheitsreparaturklausel zur Reinigung der Fußböden unwirksam
Schönheitsreparaturklauseln sind in der Vergangenheit schon so einigen Vermietern böse auf die Füße gefallen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) beschäftigte sich mit dem Thema und neben der Kernfrage, welche Schönheitsreparaturen ein Mieter übernehmen muss, auch damit, ob eine vertragliche Pflicht zur Reinigung der Fußböden wirksam ist.
Ein Mieter wohnte von April 2020 bis Februar 2024 in einer 2,5-Zimmer-Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses behielt die Vermieterin von der Kaution über 1.000 EUR ein und begründete den Einbehalt mit Malerkosten und einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung. Außerdem wollte sie Kosten für die Pflege von Fußböden, Außenanlagen und die Wartung des Dachs anrechnen. Der Mieter hielt dies für unberechtigt. Seiner Ansicht nach seien Malerarbeiten nicht geschuldet, weil die vertragliche Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam war. Außerdem seien einzelne Positionen in der Abrechnung unverständlich und Abzüge für die Tiefgarage fehlten.
Das AG gab dem Mieter tatsächlich Recht und verurteilte die Vermieterin, die volle Kaution zurückzuzahlen. Die Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen zu übernehmen, war unwirksam. Die Vorgabe, die Fußböden zu reinigen, verstieß gegen § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie über die übliche besenreine Rückgabe hinausging. Entscheidend für die Frage, wann Schönheitsreparaturen fällig sind, ist nicht der leere Zustand der Wohnung, sondern der bewohnte. Nur Arbeiten, die bei Fortdauer des Mietverhältnisses regelmäßig notwendig gewesen wären, dürfen auf den Mieter übertragen werden. Auch die Formulierungen in der Abrechnung waren unklar: Sammelpositionen mit unverständlichen Abkürzungen führten zur Teilunwirksamkeit der Abrechnung. Eine Klarstellung durch Nachfragen beim Vermieter spielte dabei keine Rolle.
Hinweis: Vermieter können Mietern keine übermäßigen Reinigungs- oder Reparaturpflichten auferlegen. Fußböden müssen nicht über die übliche Reinigung hinaus gepflegt werden. Unklare Abrechnungen oder Sammelpositionen sind nicht durchsetzbar.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 24.10.2025 - 49 C 518/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- "Keine Gefährdung" reicht nicht: Wer bei Grün in Kreuzung einfährt und erst bei Spurwechsel "geblitzt" wird, kassiert Fahrverbot
Wer kennt es nicht; kaum hat man einen Weg eingeschlagen, fällt einem ein, dass ein anderer doch praktischer wäre. Dass bei einem Richtungswechsel Rücksichtnahme allein jedoch nicht immer ausreicht, um sich und andere vor Schaden zu bewahren, zeigt der folgende Fall des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLG). Denn hier war der Weg, für den sich ein Autofahrer spontan entschied, bereits durch ein Rotlicht gesperrt.
Der Autofahrer fuhr auf der Linksabbiegerspur bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, wechselte dann aber auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur. Prompt wurde er durch ein Messsystem erfasst. Die Folgen waren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid über 200 EUR, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein, beschränkt auf die Verhängung des Fahrverbots. Er war der Ansicht, dass kein Regelfall vorliege, da er erst nach Überfahren des Grünlichts in die andere Spur wechselte und auch niemanden gefährdet habe.
Das BayObLG wies den Einspruch aber zurück. Nach Ansicht des Gerichts habe es keinen mildernden Einfluss auf den Rotlichtverstoß, wenn dieser erst nach Passieren der Ampel durch einen Fahrstreifenwechsel begangen werde. Auch wenn der Betroffene einwendet, dass er sich erst nach Überfahren des Grünlichts zum Spurwechsel entschlossen habe, liege ein qualifizierter Verstoß vor: Der Autofahrer fahre in diesem Fall schlichtweg in den geschützten Bereich ein. Dabei komme es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, da diese zu schwereren Folgen führen würde. Auch der Vortrag, dass er besondere Rücksicht auf andere Fahrer genommen habe, entlaste ihn nicht, da ein Fahrzeugführer dazu ohnehin verpflichtet sei. Das Fahrverbot blieb somit bestehen.
Hinweis: In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass es den Betroffenen nicht entlasten kann, wenn kein Dritter durch seinen Verkehrsverstoß konkret gefährdet wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Quelle: BayObLG, Beschl. v. 24.10.2025 - 201 ObOWi 699/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- "Kifferattest" als Telemedizin: Kein Nachweis von Cannabismedikation durch Attest ohne persönlichen Kontakt zum Arzt
Die Cannabisfreigabe ist selbst im medizinischen Bereich immer noch umstritten. Daher werden Gerichte - wie hier das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (AG) - weiterhin die Gültigkeit ärztlicher Atteste überprüfen müssen. In diesem Fall war ein solches nicht nur zu spät ausgestellt worden; es fehlte für den "Cannabisausweis" neben einer klaren medizinischen Indikation bereits eine wichtige Grundvoraussetzung.
Ein Autofahrer war nachts mit seinem Fahrzeug unterwegs, als er in eine Verkehrskontrolle geriet. Um 2:40 Uhr wies der Mann dabei einen THC-Wert von 12 Nanogramm pro Milliliter im Blut auf, und er räumte ein, Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem daraufhin ein Bußgeldbescheid erging, legte der Betroffene Einspruch ein und berief sich auf die Medikamentenklausel, nach der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt sei, wenn eine medizinische Indikation vorliege und ein Arzt den Konsum angeordnet habe. Doch diese Voraussetzungen sah die Behörde hier nicht als gegeben an.
Das AG gab der Behörde recht. Eine Ausnahme von den Grenzwerten komme nur dann in Betracht, wenn der nachgewiesene Wert "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Dabei sei eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei der betroffene Autofahrer die entsprechenden Nachweise vorlegen müsse. Von Seiten des Arztes sei eine genaue Anamnese gefordert, die im Regelfall nur durch einen persönlichen Kontakt mit dem Patienten erfolgen könne. Hier habe jedoch lediglich ein Zoommeeting stattgefunden - also ein Telearzttermin. Dazu war der Ausweis, dem auch kein Hinweis auf eine konkrete Erkrankung zu entnehmen war, erst am Tag nach der Fahrt ausgestellt worden. Es war daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene sich auf die Medikamentenklausel berufen könne. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Die Voraussetzungen für eine medizinische Indikation sind wegen des Missbrauchspotentials mit einem hohen Maßstab zu prüfen. Ein "Cannabisausweis" muss neben der Angaben des verschreibenden Arztes und den Daten des Patienten, für den das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung, die Gültigkeitsdauer sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels und auch seine Dosierung und genaue Anwendung enthalten. Auch müssen der Krankheitsfall, die therapeutische Indikation und die Evaluation des Therapiefortschritts erkenntlich sein.
Quelle: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 - 726b OWi 58/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Eingriff ins Persönlichkeitsrecht: Private Meldung eines Parkverstoßes kann teurer werden als das gemeldete Delikt selbst
Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, seinen Verkehrsverstoß fotografisch vorgehalten zu bekommen, hat dabei womöglich bemerkt, dass eventuelle Mitfahrer seitens der Behörde auf dem unangenehmen Schnappschuss unkenntlich gemacht wurden. Dem Beklagten des Falls vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) war diese Praxis womöglich unbekannt, sonst wäre er nicht vor selbigem gelandet.
Der Mann stellte fest, dass ein Fahrzeug an einer Bushaltestelle stand. Der Fahrer befand sich nicht im Fahrzeug, sein Beifahrer hingegen schon. Der Beobachter - und spätere Beklagte - fertigte daraufhin ein Frontfoto von dem Fahrzeug an, auf dem aber eben jener Beifahrer zu sehen war. Er sandte seine Aufnahme mit dem Hinweis auf den Parkverstoß an die Ordnungsbehörde. In diesem Zusammenhang war das verwendete Foto auch mehrere Monate im Netz veröffentlicht. Der Beifahrer klagte und forderte nachvollziehbarerweise die Löschung des Bilds sowie Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das OLG gab dem Kläger recht und verurteilte den Melder zu Schadensersatz von 100 EUR und zur Löschung des Fotos. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Lichtbilds mit personenbezogenen Daten des Betroffenen für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beurteile sich allein nach den Vorschriften der DSGVO. Eine Anzeige könne zur Wahrung eines berechtigten Interesses zwar dann erforderlich sein, wenn der Anzeigende wie hier von diesem Verstoß nicht selbst konkret betroffen ist. Denn die Anzeige von Straftaten durch "jedermann" liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der "Grundsatz der Datenminimierung" (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) gebiete es jedoch, auf dem der Anzeige beigefügten Foto sichtbare dritte Personen zu anonymisieren. Der Abgebildete habe daher einen Anspruch, dass alle Bilder gelöscht werden. Den Schadensersatz von 100 EUR hielt das OLG zudem für angemessen.
Hinweis: Einer Weitergabe des Beweisfotos durch den Beklagten stehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat. Der Beklagte musste zudem knapp 650 EUR Anwaltskosten tragen, was in der Summe somit teurer war als der gemeldete Verstoß selbst.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - 4 U 464/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Kindliches Augenblicksversagen: Keine Haftung der Eltern bei Fahrradunfall eines fünfjährigen Kindes
Nicht immer greift das Recht, wenn Mitmenschen die Verletzung der elterlichen Ausichtspflicht vermuten. In diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete, war es ebenfalls fraglich, ob ein Vater dafür haftbar gemacht werden konnte, dass sein knapp sechsjähriger Sohn mit dem Rad in Vollkontakt mit einem Pkw trat. Immerhin ging es im gerichtlichen Nachgang dieser unerfreulichen Begegnung nur um Sach- und nicht um Personenschäden.
Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Auto einen verkehrsberuhigten Bereich, als der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alte Sohn des Beklagten mit seinem Rad von links auf die Fahrbahn fuhr. Es kam, wie es kommen musste, um hier Erwähnung zu finden, und zwar zur Kollision der beiden. Glücklicherweise waren hier nur leichte Blessuren bei dem Kind die Folge, so dass sich der Kläger - Gatte der Dame, die zu dem Zeitpunkt am Steuer saß - bei seinen Forderungen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht konzentrierte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt habe. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Sohn des Beklagten seit langem unbeanstandet Fahrrad fährt, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im unmittelbar vor dem Haus gelegenen verkehrsberuhigten Bereich absolvierte. Der Unfall ereignete sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich einer Spielstraße unmittelbar in der vertrauten Umgebung seines Zuhauses. Daher sei anzunehmen, dass sich das Kind bei einer noch engmaschigeren Aufsicht gleich verhalten hätte. Die gebotene Gesamtschau des LG wies daher auf ein spontanes Augenblicksversagen des Kindes hin - und dieses Augenblicksversagen kann selbst bei altersgerecht beaufsichtigten, regelkonform handelnden Kindern nicht ausgeschlossen werden.
Hinweis: Eine Haftung des Sohns des Beklagten kam nicht in Betracht, da dieser zum Unfallzeitpunkt jünger als sieben Jahre alt und daher deliktsunfähig war. Im Straßenverkehr richtet sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach der konkreten Gefahrensituation, wie sie sich aus dem Straßenverlauf, der Verkehrsdichte und etwaig gefahrener hoher Geschwindigkeit sowie der Verkehrssituation ergibt.
Quelle: LG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2025 - 2 O 135/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Ungewöhnliche Indizienhäufung: Keine Zahlungspflicht der Versicherung bei Unfallmanipulation
Krimifans scheinen die beiden Protagonisten nicht gewesen zu sein, die als angebliche Unfallgegner vor dem Landgericht Hamburg (LG) landeten. Denn sonst hätten sie gewusst, dass vorgespiegelte Tathergänge stets exakt aufeinander abgestimmt werden sollten. Hierbei ging es zwar "nur" um einen Unfall mit Sachschaden - in die Hose ging das Vorhaben dennoch.
Der erste der beiden Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß geparkt. Dann tauchte ein weiteres Fahrzeug auf und soll dann gegen eben jenes geparkte Fahrzeug gefahren sein. Der somit entstandene Schaden war offensichtlich nicht von schlechten Eltern, denn dieser belief sich laut Gutachten auf 12.000 EUR. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug auch prompt reparieren und legte eine Reparaturbestätigung vor. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung - Grund: ein nicht nachvollziehbarer Unfallhergang. "So nicht!", dachte sich der Geschädigte wohl und klagte.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Schädiger habe angegeben, ein wenig zu schnell in die Kurve gefahren zu sein und dadurch das andere Fahrzeug touchiert zu haben. So sehr aber auch gesucht wurde: An der angegebenen Örtlichkeit konnte schlichtweg keine Kurve gefunden werden. Die Unfallspuren waren ebenso wenig mit dem geschilderten Unfallereignis in Einklang zu bringen. Daher konnte auch nicht nachvollzogen werden, welche Schäden durch den Unfall entstanden sein sollen. Vielmehr sei von einer Unfallmanipulation auszugehen, da der angebliche Verlauf in der Gesamtschau "nicht normal" sei und den Schaden nicht erklären könne. Für den Nachweis einer Unfallmanipulation genüge eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die auf einen fingierten Unfall schließen lassen.
Hinweis: Bei Verdacht auf einen abgesprochenen oder provozierten Unfall kann der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis im Rahmen des sogenannten Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist bereits dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet. Typische Beweisanzeichen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.
Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 05.09.2025 - 337 O 122/22(aus: Ausgabe 03/2026)
- BGH kippt Nachzahlklausel: Unwirksame Nachkalkulationsklausel bei Änderung der Flugstreckenreihenfolge
Eine deutsche Fluggesellschaft behielt sich in einer Vertragsklausel vor, den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten - und zwar nachträglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über diese Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) befinden.
Die Klausel sah vor, dass bei Änderung der Reihenfolge oder Auslassen von Teilstrecken der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachberechnet werden dürfe. Dabei könne ein höherer Preis nacherhoben werden, und die Beförderung von der Zahlung der Differenz abhängig gemacht werden. Ein Fluggast wandte sich gegen diese Klausel und machte geltend, dass sie überraschend und intransparent sei sowie eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihr jedoch statt, und der BGH bestätigte nun die Entscheidung: Er erklärte die Klausel für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die gesamte Flugleistung nutzen wollten, ihre Planung jedoch aufgrund später eingetretener Umstände ändern mussten. In solchen Fällen dürfe der Fluggast nicht gezwungen werden, den Flugpreis für die ursprüngliche Gesamtleistung erneut zu entrichten. Der BGH betonte, dass zwar ein Luftfahrtunternehmen berechtigt sei, bestimmte Flugverbindungen im Verbund günstiger anzubieten, um seine Tarifstruktur und Preisgestaltung zu schützen. Diese Interessen dürften jedoch nicht dazu führen, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Teilstrecken verlieren, wenn sie aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ihre Buchung ändern. Das gezahlte Entgelt müsse weiterhin den Gegenwert der tatsächlich genutzten Leistungen abbilden.
Hinweis: Die Entscheidung verdeutlichte, dass Klauseln in AGB, die eine Nachkalkulation oder einen vollständigen Verlust des Beförderungsanspruchs vorsehen, besonders streng geprüft werden müssen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie transparent, nachvollziehbar und für den Fluggast fair ausgestaltet sind. In diesem Fall sah der BGH dies nicht gegeben und erklärte die Klausel für unwirksam.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2025 - X ZR 110/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Besonderheiten im Urheberrecht: KI darf Fotos zur wissenschaftlichen Forschung für Datenbanken nutzen
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.
Ein Fotograf wollte verhindern, dass ein Verein seine Fotografie für eine Datenbank verwendet. Diese Datenbank enthielt sogenannte Hyperlinks zu im Netz öffentlichen Bilddaten und weitere Informationen zu diesen Bildern, so auch eine Bildbeschreibung. Anhand derartiger Datasets für Bild-Text-Paare, die der betreibende Verein öffentlich und kostenfrei zur Verfügung stellt, können wiederum KI-Modelle generiert werden. Unwillentlich lieferte der Fotograf mit seinem Werk also Futter für die Datenkrake, die perspektivisch seine Existenz gefährdet. Daher klagte er, um die Vervielfältigung seines Fotos zu verhindern. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen legte der Fotograf Berufung ein.
Das OLG stimmte nun ebenfalls zu, dass der Verein das Foto nutzen dürfe. Es begründete seine Entscheidung mit den besondere Regeln im Urheberrecht für das sogenannte Text- und Data-Mining. Damit dürfen digitale Werke automatisch analysiert werden, um Muster oder Trends zu erkennen. Außerdem hatte der Fotograf sein Bild über eine Agentur verbreitet, deren Nutzungsbedingungen nicht maschinenlesbar waren, wie das Gesetz es vorschreibt. Obendrein zählte die Nutzung der Fotografie zur wissenschaftlichen Forschung, weil die Datenbank methodisch und überprüfbar erstellt wurde. Dass später auch kommerzielle Anbieter die Daten nutzen könnten, spielt keine Rolle, solange diese kommerziellen Anbieter (so wie hier) keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit ausüben können. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, das OLG hat die Revision zugelassen. Über die letzte Entscheidung müsste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Hinweis: Fotografen müssen künftig in vielen Fällen die Nutzung ihrer Bilder für KI-Trainingsdaten akzeptieren. Die Nutzung ist gesetzlich erlaubt, wenn sie für die Forschung erfolgt und bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.
Quelle: Hanseatisches OLG, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24(aus: Ausgabe 03/2026)
- Dressur- statt Springhengst: BGH muss Schadensersatzanspruch wegen Besamung von falschem Hengst bewerten
Die Stute, die im besprochenen Fall vom falschen Hengst trächtig wurde, wusste sicher nichts von dem ihr fälschlicherweise untergejubelten "Kuckucksfohlen". Dennoch war der Bundesgerichtshof (BGH) hier gefragt. Die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein Tierarzt für den entgangenen Gewinn haftet und ob die Klägerin folglich Schadensersatz wegen des vermeintlich minderwertigen Fohlens verlangen konnte.
Die Klägerin ließ ihre Stute besamen, nachdem frühere Versuche erfolglos geblieben waren. Sie beauftragte den später beklagten Tierarzt, die Stute mit dem Samen des Springhengstes B zu besamen. Am Tag der Besamung hatte der Tierarzt jedoch auch Samen des Dressurhengstes S bei sich. Die Stute brachte ein Hengstfohlen zur Welt, das jedoch vom Hengst S abstammte statt von B. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger bewertete das Fohlen als somit etwa 2.500 EUR minderwertig im Vergleich zu einem Fohlen von B. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Klägerin zudem eine Decktaxe von 1.200 EUR bezahlen. Hinzu kamen Kosten für das Gutachten und für eine erneute Samenbestellung. Insgesamt verlangte die Klägerin rund 4.800 EUR Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen.
Das Amtsgericht sprach der Klägerin lediglich die Decktaxe sowie die Anwaltskosten zu und wies die übrigen Ansprüche ab. Auch in der Berufung vor dem Landgericht und in der Revision vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH erklärte, dass ein entgangener Gewinn zwar unter erleichterter Beweisführung geltend gemacht werden könne. Es müsse aber auch konkrete Anhaltspunkte geben, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit dieses Gewinns ergebe. Im Streitfall konnte hingegen nicht zuverlässig festgestellt werden, welchen Wert ein Fohlen von Hengst B gehabt hätte. Die Entwicklung eines Tieres sei zu unsicher und mögliche Fehlbildungen oder gar Totgeburten seien nicht vorhersehbar. Hinzu kam, dass die Stute zuvor keine Zuchtstute gewesen war und keine Erfahrungswerte über ihre Nachkommen vorlagen. Zudem seien die Hengste B und S bislang qualitativ ähnlich erfolgreich, so dass sich kein eindeutiger Wertverlust beziffern ließ.
Hinweis: Entgangener Gewinn muss nachweisbar und konkret begründet sein. Bei der Zucht von Lebewesen sind Vorhersagen über den Wert zukünftiger Tiere häufig nicht möglich. Ohne klare Anhaltspunkte hat der Anspruch auf Schadensersatz keine Aussicht auf Erfolg.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 14/25(aus: Ausgabe 03/2026)
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Kein Schmerzensgeld trotz abgetrennter Hand
Manche juristische Begriffe sind sperrig, aber bildhaft erklärt durchaus einfach zu verstehen. Der Fall des Landgerichts Koblenz (LG) war zwar für eine der beiden Streitparteien durchaus schmerzhaft, verdeutlicht jedoch anschaulich den sogenannten "Erlaubnistatbestandsirrtum". Lesen Sie hier, warum man sich nach einem folgenschweren Irrtum keiner Konsequenz gegenüber sieht - ein schlechtes Gewissen einmal ausgenommen.
Ein Mann feierte mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte einen Geburtstag. Dabei floss - man ahnt es -Alkohol. Es dämmerte bereits, als er mit seinem Auto einen Waldweg in Nähe der Grillhütte befuhr und vergeblich zu wenden versuchte. Ein dortiger Anlieger, der gerade dabei war, Holz mit seiner Machete zu schlagen, dachte sich wohl, dass der offensichtlich wendeunfähige Mann mit einem erkennbaren Platten am Wagen seine Hilfe brauchen könnte und bewegte sich auf ihn zu. Dieser deutete das Verhalten eines Mannes mit Machete in der Hand auf einem dunklen Waldweg jedoch vielmehr als Bedrohung statt als Hilfegeste - er schoss dreimal mit einer Schreckschusspistole auf ihn. Daraufhin ging der zuvor noch hilfsbereite Machetenmann in Deckung. Als der Pistolenmann dennoch näherkam, schlug der Mann mit seiner Machete nach ihm und verletzte ihn nicht nur im Gesicht, er trennte ihm sogar die linke Hand ab. Diese konnte glücklicherweise operativ wieder angenäht werden, dennoch verlangte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR.
Das LG wies die Klage ab. Der beklagte Mann (mit der Machete) handelte nämlich in einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Er ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass er einem lebensgefährlichen Angriff ausgesetzt war. Die Annahme eines solchen Angriffs war in der konkreten Situation nachvollziehbar und unvermeidbar. Deshalb konnte ihm kein Verschulden zugerechnet werden. Nach deutschem Recht kann ein Schmerzensgeldanspruch nur dann bestehen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Irrt sich ein Verteidiger über die Notwehrlage, liegt kein Verschulden vor - und in eben diesem Fall war nicht erkennbar, dass die Waffe des Klägers nur eine Schreckschusspistole war. Die Dunkelheit, die Stresssituation und die unmittelbare Gefahr führten dazu, dass der Beklagte die Abwehrmaßnahme für notwendig hielt. Selbst, wenn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers schwerwiegend war, handelte der Beklagte objektiv gerechtfertigt, so dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht bestand.
Hinweis: Wer in einer Notwehrsituation irrt, haftet nicht für Schäden, die durch den Verteidigungsversuch entstehen. Entscheidend ist, ob der Irrtum nachvollziehbar und unvermeidbar war. Dies schützt das Recht auf Selbstverteidigung.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 03.09.2025 - 10 O 368/23(aus: Ausgabe 03/2026)
- Recht auf rechtliches Gehör: Tod des Prozessbevollmächtigten unterbricht Verfahren automatisch
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob ein Verfahren automatisch unterbrochen wird, wenn der einzige Anwalt einer Partei im Prozessverlauf verstirbt. Dabei war auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob und inwieweit es Folgen für das laufende Verfahren hat, wenn das mit dem Fall betraute Gericht nichts von dem Ableben des Prozessbevollmächtigen wusste.
Ein Mann verklagte einen Krankenhausträger auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge einer Behandlung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens verstarb am 22.01.2025 der Anwalt des Klägers. Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren ohne Kenntnis des Todes jedoch fort und wies die Berufung mit Beschluss vom 12.03.2025 zurück. Die Revision zum BGH war zunächst nicht zugelassen.
Doch der BGH selbst hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück, da nach § 244 Zivilprozessordnung eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, sobald der einzige Anwalt einer Partei verstirbt. Das Gericht muss davon zwar nichts wissen; alle nachfolgend ergangenen Prozesshandlungen gelten jedoch als unwirksam. Eine Entscheidung, die während der Unterbrechung ergehe, sei nicht automatisch nichtig. Vielmehr könne sie mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden. Wenn eine Berufungsentscheidung ergehe, während die Partei nicht mehr gesetzlich vertreten sei, liege hingegen ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Revision begründet. Das fehlende Anwaltshandeln verletze dabei nämlich das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz. Die Entscheidung müsse ohne Prüfung des Inhalts aufgehoben werden und das Berufungsgericht den Fall neu verhandeln. Im konkreten Fall war der Kläger bei Erlass der Entscheidung nicht mehr vertreten, da sein Anwalt bereits verstorben war. Erst mehrere Wochen später zeigte ein Kollege die Übernahme des Mandats an und wies in diesem Wege darauf hin, dass er nicht Teil der ursprünglichen Kanzlei gewesen sei, sondern nur in Bürogemeinschaft arbeitete.
Hinweis: Stirbt der einzige Anwalt einer Partei, wird das Verfahren automatisch unterbrochen. Alle Entscheidungen während dieser Unterbrechung sind anfechtbar. Die Unterbrechung schützt das Recht auf rechtliches Gehör.
Quelle: BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 137/25(aus: Ausgabe 03/2026)